Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Weitergewährung des Krankengeldes bei von der Krankenkasse zu vertretender verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherten ist nach §§ 44, 46 SGB 5 Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld. Fällt die verspätete Meldung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse, so ist dies für die Weitergewährung des Krankengeldes unschädlich.

2. Die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nimmt in Einzelfällen einem Versicherten die Verpflichtung ab, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Hat die Krankenkasse dem behandelnden Vertragsarzt Freiumschläge zur Verfügung gestellt, hat dieser damit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmittelbar der Krankenkasse zugesandt und war der Versicherte über diese Verfahrensweise informiert, so darf der Versicherte darauf vertrauen, dass die Krankenkasse von der weiteren Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß und rechtzeitig informiert wird.

3. Kommt es auf dem Weg vom Arzt zur Krankenkasse zu Fehlern im Bereich des Arztes, der Post oder der Krankenkasse zu einer verspäteten Meldung, so muss sich die Krankenkasse diese anrechnen lassen (BSG Urteil vom 28. 10. 1981, 3 RK 59/80).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.08.2019; Aktenzeichen B 3 KR 6/18 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2015 verurteilt, dem Kläger Krankengeld auch für die Zeit vom 05.08.2015 bis zum 19.08.2015 auszuzahlen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 05.08.2015 bis zum 19.08.2015 in Höhe von 601,02 EUR.

Der im Jahre 0000 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Im April 2015 erlitt er einen Herzinfarkt und war in der Folgezeit für die Zeit vom 24.04.2015 bis zumindest 13.09.2015 durchgehend arbeitsunfähig krank geschrieben. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme wurde am 04.08.2015 abgebrochen, da zunächst eine Gewichtsreduktion mit Herz-Ausdauersport durchgeführt werden sollte. Nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung bezog der Kläger von der Beklagten Krankengeld in Höhe von 42,93 EUR täglich bis zum 04.08.2015. Am 20.08.2015 sprach der Kläger persönlich in der Dienststelle B. der Beklagten vor und gab an, dass laut Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 04.08.2015 weiter Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.09.2015 bestehe und zwischen der Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme und der erneuten Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen worden sei. Außerdem legte er die zur Vorlage beim Arbeitgeber am 19.08.2015 ausgestellte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, derzufolge Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 04.08.2015 bis zum 13.09.2015 bescheinigt wurde.

Durch Bescheid vom 02.09.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Krankengeld für die Zeit vom 20.08.2015 bis zum 31.08.2015 angewiesen worden sei. In der Zeit vom 05.08.2015 bis zum 19.08.2015 ruhe der Krankengeldanspruch, da die erneute Attestierung der Arbeitsunfähigkeit erst am 20.08.2015 und damit nicht innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung am 04.08.2015 angezeigt worden sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, sein behandelnder Arzt habe der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fristgemäß unmittelbar zugeleitet. Ob und warum diese bei der Beklagten nicht eingegangen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 - NJW 1982, 715) scheide eine Berufung auf ein Ruhen des Krankengeldanspruches aus, wenn der nicht rechtzeitige Zugang der Meldung auf Umständen beruhe, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fielen und der Versicherte weder gewusst habe noch habe wissen müssen, dass die Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis erlangt habe. Er fügte ein Duplikat der am 04.08.2015 ausgestellten - zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmten - Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei sowie einen PC-Ausdruck seines behandelnden Arztes, wonach diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit bis zum 13.09.2015 am 04.08.2015 ausgestellt worden ist.

Durch Widerspruchsbescheid vom 15.12.2015 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhe der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde. Dies gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge oder das Versäumnis nicht vom Versicherten zu verantworten sei. In der Zeit vom 05.08.2015 bis zum 19.08.2015 ruhe der Anspruc...

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