Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung: Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Hand-Bike (Speedy-Bike)
Orientierungssatz
1. Ein Versicherter mit einer Gehbehinderung hat keinen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Hand-Bike (Speedy-Bike), da dieses Hilfsmittel nicht notwendig ist, um einen Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen.
2. Hilfsmittel, die nur mittelbar oder teilweise die Organfunktionen ersetzen, müssen nur dann von der gesetzlichen Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Hand-Bike (Speedy-Bike) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Dem 1947 geborenen Kläger wurde im April 2004 infolge einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) das linke Bein amputiert. Darüberhinaus bestehen bei ihm ein Wirbelsäulensyndrom, eine Herzkrankheit, ein Diabetes mellitus, Bluthochdruck und eine Fettstoffwechselstörung. Er ist mit einer Prothese, einem Gehgestell, Unterarmgehstützen und einem Greifreifenrollstuhl versorgt.
Am 06.12.2006 beantragte der Kläger die Versorgung mit einem Speedy-Bike. Er legte eine Hilfsmittelverordnung des Hausarztes vom 09.11.2006 für ein Speedy-Bike zum Anbau an den vorhandenen Rollstuhl vor, des weiteren einen Kostenvoranschlag einer Reha-Technik-Firma über 3.246,92 EUR.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 14.12.2006 ab mit der Begründung, es bestehe keine medizinische Indikation für eine Versorgung mit einem Speedy-Bike.
Dagegen legte der Kläger am 29.12.2006 Widerspruch ein: Durch seine Beinamputation sei er in der Beweglichkeit stark eingeschränkt; da aber Bewegung das "A" und "O" für eine gute Durchblutung sei und der Hausarzt die Anschaffung des Speedy-Bike für sinnvoll erachte, bitte er um erneute Überprüfung.
Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer weiteren MDK-Stellungnahme durch Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 zurück. Sie führte aus, es stehe außer Frage, dass körperliche Aktivität bei Gefäß- und Zuckerleiden sinnvoll sei; nach der Rechtssprechung des Bundessozialgericht (BSG) sei aber insofern ein Speedy-Bike bei Erwachsenen nicht erforderlich.
Dagegen hat der Kläger am 04.05.2007 Klage erhoben. Er hat ein hausärztliches Attest vom 14.08.2007 vorgelegt, in dem die Benutzung eines Speedy-Bikes befürwortet wurde, um weitere Schäden zu vermeiden und die Belastbarkeit zu stärken. Der Kläger trägt vor, aufgrund seiner Behinderung nur kurze Strecken bis 500 m unter erheblicher Anstrengung zurücklegen zu können; auch sei das schnelle Antreiben des Rollstuhls aufgrund seines Alters und der körperlichen Beeinträchtigung für seinen Bewegungsbedarf nicht ausreichend; es bedürfe eines deutlich schnelleren Bewegungsablaufes, der mit dem Speedy-Bike herzustellen sei. Im Vordergrund stehe für ihn die Ermöglichung eines größeren Bewegungsradius, als er mit dem Rollstuhl in Verbindung mit der Prothese gewährleistet werden könne. Mit dem Rollstuhl und der Prothese könne er sich nur bis 500 m selbstständig fortbewegen. Das reiche aber nicht aus, um den Nahbereich der Wohnung zu erschließen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 zu verurteilen, ihn mit einem Rollstuhl- Hand-Bike (Speedy-Bike) zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung. Ergänzend verweist sie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach regelmäßige Krankengymnastik nicht nur ausreiche, sondern sogar gezielter und vielseitiger die angestrebten Verbesserungen der körperlichen Verfassung erreichen könne. Die Beklagte hat dazu eine weitere MDK-Stellungnahme vom 27.03.2008 vorgelegt, in der diese Auffassung medizinisch bestätigt wird.
Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht nebst ergänzender Stellungnahme des behandelnden Hausarztes vom 25.10.2007 und 19.02.2008 eingeholt, auf die verwiesen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da s...