Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten. Ableitung angemessener Unterkunftskosten aus einem Mietspiegel
Orientierungssatz
1. Bei der Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Land Nordrhein-Westfalen bei einem Ein-Personen-Haushalt Wohnungsgrößen mit einer Grundfläche von bis zu 50 Quadratmeter als angemessen anzusehen. Dabei ist auf die Vorgaben der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Ministeriums für Bauen und Verkehr abzustellen.
2. Ist in einer Gemeinde ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden, können die als angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts anzusehenden Kosten der Unterkunft durch die Bildung eines Querschnitts der Mietkosten gebildet werden, wobei bei der Berechnung des Mittelwertes Wohnungen in guten Wohnlagen, mit besonderer Ausstattung und Wohnung der jüngsten Baualtersgruppe unberücksichtigt bleiben. Dagegen ist für die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten nicht auf Wohnungen im untersten Bereich des Mietspiegels abzustellen.
3. Einzelfall zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: Quadratmeterpreis von 4,20 Euro auf Basis eines lokalen Mietspiegels als angemessen angenommen).
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 26.02.2010, 24.03.2010, 29.03.2010, 26.04.2010, 30.04.2010, 02.06.2010, 22.06.2010, 28.06.2010 und 06.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2010 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 27.07.2010 und 31.08.2010 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des Gesetzes im Zeitraum von Februar bis August 2010 unter Zugrundelegung einer angemessenen Nettokaltmiete in Höhe von 210,00 EUR und im Zeitraum von September 2010 bis Januar 2011 unter Zugrundelegung einer angemessenen Nettokaltmiete in Höhe von 215,00 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte trägt 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der der Klägerin zu bewilligenden monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Februar 2010 bis Januar 2011 umstritten.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin bezieht seit Juli 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Die Wohnfläche der von der Klägerin bewohnten Wohnung beträgt 44 qm, für die eine tatsächliche Kaltmiete von 256,00 EUR und Betriebskosten von 54,00 EUR zuzüglich Heizkosten anfallen.
Bereits mit Schreiben vom 30.07.2008 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die bestehenden Unterkunftskosten nicht angemessen seien, und forderte die Klägerin auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Ab Februar 2009 berücksichtigte der Beklagte im Rahmen der Leistungsbewilligung nur noch eine Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskosten) in Höhe von 260,- EUR.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 01.12.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 04.12.2009 Leistungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2010. Auch dieser Leistungsberechnung legte der Beklagte eine Bruttokaltmiete in Höhe von 260,- EUR zugrunde. Im Folgenden erließ der Beklagte mehrere diesen Bewilligungszeitraum betreffende Änderungsbescheide (vom 25.01.2010, 26.02.2010, 24.03.2010, 29.03.2010, 26.04.2010, 30.04.2010, 02.06.2010, 28.06.2010), ohne dass eine Änderung hinsichtlich der berücksichtigten Bruttokaltmiete erfolgte. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein.
Auf den weiteren Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 21.06.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22.06.2010 Leistungen für den Zeitraum von Juli 2010 bis Januar 2011. Auch dieser Leistungsberechnung legte der Beklagte eine Bruttokaltmiete in Höhe von 260,- EUR zugrunde. Im Folgenden erließ der Beklagte mehrere diesen Bewilligungszeitraum betreffende Änderungsbescheide (vom 06.07.2010 und später vom 27.07.2010 sowie 31.08.2010), ohne dass eine Änderung hinsichtlich der berücksichtigten Bruttokaltmiete erfolgte. Auch diese Bescheide wurden von der Klägerin angegriffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2010 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Ausgehend von einer für eine Person angemessenen Wohnfläche von 47 qm und einem angemessenen Quadratmeterpreis von 3,70 EUR ergäbe sich eine angemessene Nettokaltmiete von 173,90 EUR. Zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten in Höhe von 54,00 EUR hätte der Beklagte - selbst unter weiterer Einbeziehung von Teilmöblierungskosten in Höhe von 26,00 EUR - bei einer Bewilligung von 260,00 EUR hinreichend Kosten der Unterkunft für die Bruttokaltmiete gewährt. Es bestünden keine Bedenken gegen die Gewährung nur der angemessenen Kosten der Unterkunft, da die Klägerin keine Bemühungen zum Wohnraumwechsel unternommen habe. Zudem sei auc...