Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Kostenerstattungsanspruch eines Abwasserzweckverbandes für einen Wasser/Abwasseranschluss als Kosten der Unterkunft eines Grundeigentümers

 

Orientierungssatz

Ein Kostenersatzanspruch eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers für die Kosten eines Anschlusses an das öffentliche Wasser- und Abwassersystem ist - ungeachtet der tatsächlichen rechtlichen Ausgestaltung als öffentliche Abgabe - den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, die ein Empfänger von Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für sein selbst genutztes Wohneigentum geltend machen kann. 

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.02.2011; Aktenzeichen B 14 AS 61/10 R)

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2008 verurteilt, dem Kläger die mit Bescheid der Stadt E. vom 14.05.2008 für die Erneuerung oder Ausbesserung der Anschlusskanäle für das Grundstück des Klägers, F., T., Gemarkung G., Flur 5, Flurstück 694 in Höhe von 584,65 Euro zuschussweise zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Eigentümer des mit einem Haus bebauten Grundstückes in E., T. Gemarkung E., Flur 5, Flurstück 694. Dieses Haus bewohnt die insgesamt elfköpfige Familie des Klägers. Der Kläger sowie die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Mit Bescheid vom 14.05.2008 setzte die Stadt Düren für die Erneuerung oder Ausbesserung der Anschlusskanäle betreffend das Grundstück des Klägers Kosten in Höhe von 584,65 Euro fest und erhob diese gegenüber dem Kläger. Dieser beantragte daraufhin bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten. Mit Bescheid vom 23.07.2008 lehnte der Beklagte dies ab.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem am 04.08.2008 eingegangenen Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er könne zum einen die Kosten nicht tragen. Darüber hinaus sei die Heranziehung zur Kostenübernahme im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges erfolgt. Er selber habe die in Rechnung gestellten Arbeiten nicht gewollt. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die begehrten Kosten könnten auf Grundlage des SGB II nicht übernommen werden. Es handele sich um eine Erneuerungs- und Modernisierungsmaßnahme, die vom Kläger selbst zu finanzieren sei.

Der Kläger verfolgt mit der am 15.09.2008 erhobenen Klage sein Begehren weiter. &8195;

Er beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2008 zu verurteilen, die mit Bescheid der Stadt Düren vom 14.05.2008 für die Erneuerung oder Ausbesserung der Anschlusskanäle für das Grundstück, E., Sch.Straße 162, Gemarkung Düren, Flur 5, Flurstück 694 festgesetzten Kosten in Höhe von 584,65 Euro zuschussweise zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten verletzt ist. Die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden ist rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten ist § 22 Abs. 1 SGB II.

Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Für eine Mietwohnung sind dabei neben der reinen Nettokaltmiete die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, die der Vermieter in Ansatz bringen darf (§ 560 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] i.V.m. der Betriebskostenverordnung), umfasst, soweit diese nicht von der Regelleistung enthalten sind. Wohnt ein Hilfebedürftiger demgegenüber - wie im vorliegenden Fall - in einem Eigenheim, bedarf die Regelung des § 22 SGB II, die primär für Mietverhältnisse geschaffen ist, eine Modifikation. In diesem Fall sind in den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat, enthalten (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006, L 10 AS 102/06; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, L 12 AS 3932/06; Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.02.2008, S 5 AS 126/07; Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 10.07.2006, S 34 AS 293/05;). Hierzu zählen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alle notwendigen Ausgaben, die auch b...

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