Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht monatlicher Versorgungsbezüge aus der "SELBSTHILFE" Pensionskasse der Caritas" zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung

 

Orientierungssatz

Die monatlichen Versorgungsbezüge aus der "SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas" unterliegen in voller Höhe der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht monatlicher Versorgungsbezüge aus der "SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas" zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) sowie die Erstattung der für die Zeit vom 01.01.2005 bis 28.02.2009 entrichteten Beiträge in Höhe von 4.402,06 EUR.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war vom 15.12.1970 bis 30.09.1972 als Angestellte (Jugendleiterin) beim Diözesan Caritasverband Aachen beschäftigt. Aufgrund dieser Beschäftigung meldete sie der Dienstgeber mit Wirkung ab Januar 1971 als Pflichtmitglied bei der "SELBSTHILFE Zusatzrentenkasse" (heute Pensionskasse) des Caritas Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) - im Folgenden: SELBSTHILFE - an. Der Dienstgeber entrichtete von Januar 1970 bis September 1972 die Pflichtbeiträge für die Klägerin an die SELBSTHILFE, insgesamt 1.281,55 EUR. Als das Dienstverhältnis mit dem Caritasverband und damit die Pflichtmitgliedschaft bei der SELBSTHILFE und die Beitragszahlung durch den Dienstgeber entfiel, wies die SELBSTHILFE die Klägerin auf die Möglichkeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft und Weiterversicherung mit eigener Beitragszahlung, einer Beitragsrückvergütung oder einer vorübergehenden Stundung der monatlichen Beiträge hin. Die Klägerin entschied sich für eine freiwillige Mitgliedschaft, vereinbarte zunächst eine Stundung der Beiträge für drei Jahre und zahlte in der Folgezeit von Oktober 1975 bis Dezember 1996 Beiträge an die SELBSTHILFE in Höhe von 32.460,56 EUR. Grundlage der Pflichtmitgliedschaft mit Beitragszahlungen durch den Dienstgeber und der freiwilligen Mitgliedschaft mit Beitragszahlung durch die Klägerin waren die Anlage 8 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) - Versorgungsordnungen - und die Satzung der SELBSTHILFE.

Seit 01.09.1996 bezieht die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 01.01.1997 erhält sie zusätzlich eine (Gesamt-)Rente von der SELBSTHILFE. Diese besteht aus drei Vertragsteilen:

Vertrag 001 stellt den Ursprungsvertrag dar. Auf diesen Vertrag wurden bis Dezember 1995 insgesamt 8.731,59 EUR an Beiträgen verbucht, davon 1.281,55 EUR durch den damaligen Dienstgeber und der Rest als private Beitragsleistung.

Der Vertrag 002 wurde am 01.01.1996 begründet. Die Klägerin schloss diesen ergänzenden Vertrag ab, um ihre Altersversorgung zu verbessern. Beiträge zu diesem Vertrag sind ausschließlich privat erbracht worden.

Vertrag 003 wurde zum 01.01.1996 als so genannter "Aufschieber-Vertrag" begründet. Die Verträge 001 und 002 sahen als Regelbeginn den 01.01.1996 vor. Da die Klägerin die Auszahlung der Rente zum 01.01.1997 beantragte, wurde für den Zeitraum vom bis 31.12.1996 im Vertrag 003 die Rentenleistungen aus den Verträgen 001 und 002 als Beitragszahlung aufgenommen.

Seit 01.04.2002 ist die Klägerin Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR), bis 28.02.2009 bei der Beklagten, seit 01.03.2009 bei der IKK Classic bzw. deren Rechtsvorgängerinnen. Von Januar 1997 bis Dezember 2004 zahlte die SELBSTHILFE keine KV- und PV-Beiträge aus den Versorgungsbezügen. Erstmals ab Januar 2005 führte die Zahlstelle der SELBSTHILFE aus dem Bruttozahlbetrag der Gesamtrente monatliche Beiträge zur KV und PV an die jeweilige Kranken- bzw. Pflegekasse der Klägerin ab, und zwar an die Beklagte im Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2009 zur KV 3.930,08 EUR, zur PV 471,98 EUR, insgesamt 4.402,06 EUR.

Am 01.03.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Rückzahlung der aus der Rente der SELBSTHILFE entrichteten Beiträge unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus September 2010.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21.03.2011 ab und wies den dagegen am 28.03.2011 eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 17.02.2012 Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, die Rente der SELBSTHILFE habe nicht der Beitragspflicht zur KV und PV unterlegen. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des BVerfG. Sie meint, die Rente lasse sich in einen Teil, der auf Beiträgen des Dienstgebers beruhe, und einen Teil, der auf ihren Beiträgen beruhe, aufschlüsseln, wie sich aus entsprechenden Berechnungen der SELBSTHILFE ergebe. Der hiernach auf die Dienstgeberbeiträge entfallende Rentenanteil sei so gering, dass auch dieser Anteil nicht beitragspflichtig gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2011 in der Fassung des Widerspru...

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