Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei bewilligter Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit - Begriff der Unmittelbarkeit der Versicherungspflicht vor Leistungsbeginn
Orientierungssatz
1. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB 3 sind Personen zur Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie u. a. unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
2. Das BSG hat im Rahmen des gleichartig formulierten § 28a Abs. 2 Nr. 2 SGB 3 einen Zeitraum von nicht mehr als einem Monat als unschädlich angesehen.
3. Der Begriff der Unmittelbarkeit im Rahmen des § 26 SGB 3 kann nicht im Sinn einer starren Monatsfrist ausgelegt werden. Hat der Arbeitslose seinen Status als Arbeitnehmer nicht selbst aufgegeben, kann andererseits Arbeitslosengeld bei festgestellter Erwerbsminderung mangels Verfügbarkeit nicht weitergewährt werden und wird Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit erst ab dem 7. Monat nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt, so hinge die Versicherungspflicht des Rentenbezugs allein davon ab, wie schnell der Rentenversicherungsträger seine Entscheidung trifft.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 verurteilt, der Klägerin ab 01.01.2014 Arbeitslosengeld für 240 Tage zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.
Tatbestand
Streitig ist, für welchen Zeitraum die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2014 hat.
Die im Jahre 1964 geborene Klägerin bezog von der Beklagten aufgrund eines am 01.10.2010 entstandenen Anspruchs Arbeitslosengeld - mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld - bis zum 07.03.2012. Die Leistungsbewilligung wurde aufgehoben, nachdem die DRV Rheinland Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.12.2013 bewilligt hatte (Bescheid vom 08.03.2012). Zu diesem Zeitpunkt bestand noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für 37 Tage. Am 05.12.2013 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2014 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag entsprach die Beklagte und bewilligte mit Bescheid vom 02.01.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von 25,40 EUR täglich für die Restanspruchsdauer von 37 Tagen.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie habe durch den Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirtschaftet, der bei der Dauer der Arbeitslosengeldbewilligung zu berücksichtigen sei. Dies folge aus § 26 Abs. 2 Satz 3 SGB III. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz habe eine zweimonatige Unterbrechung nach versicherungspflichtiger Beschäftigung durch Mutterschutzfrist ohne Mutterschaftsgeldbezug in verfassungskonformer Auslegung als Überbrückungszeit anerkannt und damit die geforderte Unmittelbarkeit bejaht (Urteil vom 31.03.2011 - L 1 AL 43/10). Durch Widerspruchsbescheid vom 25.03.2014 wies die Rechtsbehelfsstelle der Agentur für Arbeit Aachen-Düren den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Zeit des Rentenbezuges vom 01.05.2012 bis zum 31.12.2013 begründe keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, da es an der erforderlichen Unmittelbarkeit des Bezuges der laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III vor dem Bezug der Erwerbsminderungsrente fehle. Zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges und dem Beginn des Bezuges der Erwerbsminderungsrente lägen fast zwei Monate. Das Merkmal der Unmittelbarkeit sei dann nicht erfüllt, wenn - wie im Fall der Klägerin - der Zeitraum zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. dem Ende des Bezuges einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III und dem Beginn der Entgeltersatzleistung einen Monat überschreite. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III, in dem ebenfalls der Begriff der Unmittelbarkeit benutzt werde. Die Klägerin habe daher eine neue Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Sie habe vielmehr nur Anspruch auf den noch nicht ausgeschöpften Restanspruch des am 01.10.2010 entstandenen Anspruchs, also auf 37 Tage.
Mit der am 28.04.2014 erhobenen Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, die Zeit vom 08.03.2012 bis zum 30.04.2012 stelle eine unschädliche Überbrückungszeit dar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 zu verurteilen, ihr ab 01.01.2014 Arbeitslosengeld für 240 Tage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Klägerin in der Zeit vom 08.03.2012 bis zum 30.04.2012 und damit für weit m...