Entscheidungsstichwort (Thema)
Operation von Hautlappenüberschüssen aufgrund Körpergewichtsreduzierung als Krankenkassenleistung
Orientierungssatz
1. Infolge der Reduzierung des Körpergewichts um 70 kg entstandene Hautlappenüberschüsse im Bauchbereich können im Sinne einer sogenannten "Fettschürze" schon deshalb nicht als behandlungsbedürftige Krankheit bewertet werden, weil damit keine körperliche Fehlfunktion verbunden ist (Fortführung: SG Aachen, Urteile vom 08. September 2009, S 13 KR 85/09, vom 03. August 2010, S 13 KR 162/09; Anschluss: LSG Essen, Urteil vom 08. Mai 2008, L 5 KR 91/07; LSG Halle (Saale), Urteil vom 16. November 2006, L 4 KR 60/04; LSG Mainz, Urteil vom 19. Januar 2006, L 5 KR 65/05; LSG Chemnitz, Urteil vom 23. März 2005, L 1 KR 24/04; LSG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2004, L 11 KR 896/94).
2. Hautveränderungen (Ekzem/Rötung/Pilzbildung), die durch die Reibung im Bereich der Oberarme und der Oberschenkel und die überhängende Bauchdecke hervorgerufen werden, führen nicht dazu, dass die beantragten operativen Eingriffe vorgenommen werden müssten; denn sie sind dermatologisch behandelbar.
3. Psychischen Belastungen ist nicht mit chirurgischen Eingriffen in eine an sich gesunde Körpersubstanz, sondern mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu begegnen (Anschluss: LSG Essen, Urteil vom 08. Mai 2008, L 5 KR 91/07; LSG Halle (Saale), Urteil vom 16. November 2006, L 4 KR 60/04; LSG Mainz, Urteil vom 19. Januar 2006, L 5 KR 65/05; LSG Chemnitz, Urteil vom 23. März 2005, L 1 KR 24/04; LSG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2004, L 11 KR 896/94).
4. Ob eine eine Straffungsoperation erforderlich machende Entstellung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf operative Straffung ihrer Haut im Bereich des Bauches, der Oberarme und der Oberschenkel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die 0000 geborene Klägerin hatte im Jahre 2009 ein Körpergewicht von 185 kg bei einer Größe von 184 cm. Dies entsprach einem BMI (Body-Mass-Index) von 54,6. Nach einer bariatrischen (Magenbypass-)Operation in 2009 nahm sie 70 kg ab. Das erreichte Gewicht hält sie seit 2011 im wesentlichen konstant; im September 2012 betrug es 117 kg bei einer Körpergröße von 184 cm (BMI: 34,6). Durch die Gewichtsreduktion kam es zu einer starken Faltenbildung (Cutis laxa) im Bereich des Bauches, der Oberarme und der Oberschenkel.
Am 06.07.2011 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für eine operative Straffung der Haut im Bereich des Bauches durch eine Abdomioplastik, ggf. ein Bodylift, desweiteren im Bereich der Oberschenkel und Oberarme. Sie legte hierzu eine befürwortende Stellungnahme von Professor Dr. Q. und Dr. E., Klinik für Plastische Chirurgie des Universitätsklinikums Aachen, vom 09.06.2011 vor. Die Ärzte meinten, nur durch diese operativen Maßnahmen könne die Gewichtskonstanz beibehalten und eine weitere Gewichtsreduktion gefördert werden.
In einem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellte Dr. G. fest, Hautlappenüberschüsse seien keine körperliche Anomalie, die als Krankheit zu bewerten wäre; sie führten auch nicht zu einer schweren Entstellung; Hautveränderungen/-irritationen seien dermatologisch behandelbar.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 19.09.2011 ab.
Dagegen erhob die Klägerin am 10.10.2011 Widerspruch. Sie legte hierzu ärztliche Bescheinigungen ihrer behandelnden Orthopädin Dr. F. vom 20.10.2011, der Dermatologin Dr. L. vom 20.10.2011 und der Gynäkologin Dr. T. vom 27.10.2011 vor, in denen diese die operativen Maßnahmen befürworteten.
In einem weiteren von der Beklagten veranlassten MDK-Gutachten vom 30.11.2011 kam Dr. N. zu keiner anderen Beurteilung als der Vorgutachter. Die MDK-Ärztin führte aus, durch Pflege, Hygiene und hautärztliche Behandlung hätten dauerhafte Hautveränderungen bisher verhindert werden können; die Weiterführung dieser Maßnahmen sei indiziert und zu empfehlen; aus den Unterlagen ergäbe sich nicht, dass über mehrere Monate eine konsequente dermatologische Mitbehandlung erforderlich gewesen sei, ohne dass es zu einer Rückbildung von Hautveränderungen gekommen wäre.
Darauf wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 04.04.2011 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 13.04.2012 Klage erhoben. Sie verweist auf die bereits vorgelegten ärztlichen Atteste. Orthopädischerseits seien Krankengymnastik und muskelstabilisierende Maßnahmen notwendig, die jedoch durch die hypertrophen Hautlappen behindert würden. Aufgrund der Reibung an den Oberschenkelinnenseiten komme es vor allen beim Laufen langer Strecken zu schmerzhaften Rötungen der Haut.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.09.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2012 zu verurteilen, ihr eine operative Behand...