nicht rechtskräftig
Tenor
Der Bescheid vom 22.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2003 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Grad der Behinderung mit 50 zu bewerten. Der Beklagte trägt die Kosten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) für den juvenilen Diabetes mellitus Typ I bei der am 00.00.1980 geborenen Klägerin. Im Alter von 2 ½ Jahren wurde der Diabetes mellitus Typ I erstmalig diagnostiziert. Sie wurde mit Insulin therapiert, erhielt Diätberatungen und Schulungen mit ihren Eltern. Von 1983 bis 1988 hatte sie einen GdB von 100. Mit Bescheid vom 08.08.1988 wurde der GdB auf 60 herabgesetzt. Nach Einholung eines Befundberichtes von dem behandelnden Allgemeinmediziner O setzte der Beklagte nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 22.09.2003 den Gesamt-GdB der Behinderung für die Zuckerkrankheit der Klägerin mit 40 fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 14.10.2003 Widerspruch. Sie verweist auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.05.2003, wonach einem Diabetiker, dessen Diabetes mellitus mit zwei oder mehreren Insulininjektionen pro Tag behandelt wird, ein GdB von 50 bis 60 zustehe. Sie hält es für unangemessen, dass einem Diabetiker ein geringerer GdB zusteht, weil er mit viel Mühe eine "gute Einstellung" des Diabetes mellitus erstrebt. Vielmehr müsse der GdB anhand des notwendigen Therapieaufwandes festgelegt werden, der zu dem Ergebnis eines gut eingestellten Diabetes mellitus führe und somit die Gefahr der Über- oder Unterzuckerungen mindere. Auch bei ihrem Bruder sei der GdB mit 50 eingestuft worden. Zwar werde seine Behandlung über ein Insulininfusionssystem vorgenommen, jedoch bestehe kein Unterschied im Umfang des Therapieaufwandes bei den unterschiedlichen Behandlungsmethoden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 18.11.2003 erhobene Klage. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 22.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2003 abzuändern und den Gesamt-Grad der Behinderung ab dem 22.09.2003 mit 50 zu bewerten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, unter Berücksichtigung sämtlicher objektivierter Funktionseinschränkungen bedingt durch den insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I könne gemäß der Anhaltspunkte nur ein Einzel-GdB von 40 in Ansatz gebracht werden. Häufig ausgeprägte Unterzuckerungen oder Organkomplikationen könnten im Rahmen des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht belegt werden.
Das Gericht hat ein Gutachten von dem Internisten F eingeholt. Dieser hält einen Gesamt-GdB von 50 vor dem Hintergrund des erheblichen Therapieaufwandes bei der Klägerin (bis zu über fünf Insulininjektionen täglich) für angemessen. Zudem sei eine beginnende frühe Organmanifestation festzustellen. Auch träten bei der Klägerin intermitierend Unterzuckerungen auf. Desweiteren hat das Gericht die Mutter der Klägerin als Zeugin vernommen. Diese bestätigte im Wesentlichen die Angaben der Klägerin, wonach diese ca. fünfmal durchschnittlich am Tag ihren Blutzucker messen und etwa vier- bis fünfmal täglich Insulin spritzen müsse. Darüber hinaus habe sie in den letzten drei Monaten allein drei so starke Unterzuckerungen, dass sie geweckt und therapiert werden musste.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die genannten Unterlagen verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn die Herabsetzung ihres GdB's von 60 auf 40 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung ihres GdB's in Höhe von 50.
Nach § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft von 20 bis 100 festzustellen. Bei dem Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird nach § 69 Abs. 3 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigung in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Nach den der medizinischen Beurteilung verbindlich zu Grunde zu legenden "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht nach dem Schwerbehindertengesetz" (herausgegeben vom Bundesministerium fü...