Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 15.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten G.-K. G. nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Witwenrente.
Der Versicherte G.-K. G. (geb. 00.00.0000) war bei der D.S. Deutschland GmbH, B., beschäftigt. Er und die am 00.00.0000 geborene Klägerin, die vom 01.07.2014 bis 31.12.2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezog, hatten sich im Jahr 2012 kennen gelernt und waren seit 2013 ein Paar. Gegen Ende des Jahres 2014 beendete der Versicherte die Beziehung. Nachdem beide übereingekommen waren, die Beziehung fortzusetzen, wurde bei dem Versicherten im Juli 2015 ein Pleuramesotheliom diagnostiziert. Daraufhin beendete er erneut die Beziehung zur Klägerin. Sein Gesundheitszustand verschlechterte sich, im Februar 2016 wurde bei ihm die Pflegestufe II anerkannt.
Im März 2016 wurde der Versicherte im Pflegeheim Q.T. in F. stationär aufgenommen. Nach einem erneuten Treffen holte ihn die Klägerin am 19.05.2016 aus dem Pflegeheim und nahm ihn ab dem 20.05.2016 in ihrer Wohnung dauerhaft auf. Die Beklagte erkannte das Pleuramesotheliom als Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards) an und führte zur Klärung der Pflegesituation und des Umfangs der Hilflosigkeit am 03.06.2016 ein Gespräch mit dem Versicherten in der Wohnung der Klägerin.
Nachdem der Versicherte ihr Ende Mai 2016 einen Heiratsantrag gemacht hatte, heiratete er die Klägerin am 22.06.2016 vor dem Standesamt B-. Am Morgen des 19.08.2016 fand die Klägerin den Versicherten bewußtlos auf. Er wurde daraufhin mit einer akuten Zustandsverschlechterung im St.-B.-Hospital F. stationär aufgenommen, wo er am 23.08.2016 an den Folgen des Pleuramesothelioms verstarb.
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Rheinland mit Bescheid vom 06.12.2016 den Antrag der Klägerin auf Witwenrente abgelehnt hatte, erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die unter dem Az. S 6 R 395/17 geführt wurde.
Die Beklagte holte Berichte des Facharztes für Chirurgie T. vom 22.11.2016 sowie des St.-B Hospitals F. - Klinik für Hämatologie und Onkologie - ein. Ihre weiteren Ermittlungen ergaben, dass die Klägerin von dem Girokonto, das sie gemeinsam mit dem Versicherten unterhalten hatte, kurz nach dessen Tod einen Betrag von 8.000,00 Euro abgehoben hatte. Überdies war die Klägerin nicht zur Beerdigung des Versicherten erschienen.
Mit Bescheid vom 15.12.2016 lehnte auch sie einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Eheschließung und dem Tod des Versicherten greife die gesetzliche Vermutung ein, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Eheschließung gewesen sei, eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Da zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gravierende Erkrankung des Versicherten mit begrenzter Lebensdauer vorgelegen habe, sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.
Die Klägerin legte am 13.01.2017 Widerspruch ein und führte aus, der Versicherte habe ihr gegenüber geäußert, er könne mit der Erkrankung noch viele Jahre leben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 19.06.2017 Klage erhoben, die zunächst unter dem Az.S 8 U 140/17 geführt wurde.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 15.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Witwenrente nach dem verstorbenen G.-K. G. nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht sich in ihrem Standpunkt durch das Pflegegutachten des NEL M. über den Versicherten G.-K. G. vom 22.02.2016 sowie durch den Umstand bestätigt, dass Erben des verstorbenen Versicherten dessen Kinder geworden sind und die Klägerin testamentarisch nicht bedacht wurde.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Ermittlungsergebnisse der 6. Kammer im Parallelverfahren S 6 R 395/17 beigezogen. Der Vorsitzende der 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen hat schließlich mit dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichts einen gemeinsamen Erörterungs- und Beweistermin durchgeführt. Im Rahmen jenes Termins ist die Klägerin in ausführlicher Weise angehört worden und es ist der Standesbeamte Herr M., der die Trauung zwischen der Klägerin und dem Versicherten vollzogen hat, als Zeuge vernommen worden.
Zum Ergebnis der ...