nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen B 2 U 3/06 R)

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 15 U 81/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin will vom beklagten Land in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1) übernommen werden.

Die Klägerin wurde als sogenannte mittelbare Beteiligung der Kreissparkasse E (nach Fusion nunmehr: Sparkasse E) gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen der S-Finanzgruppe und deren Kooperationspartner. Die Klägerin (Tochtergesellschaft) ist 100 %ige Tochtergesellschaft der S-Beteiligungsgesellschaft E mbH (Muttergesellschaft). Diese ist wiederum 100 %ige Tochter der Sparkasse E (Konzernmuttergesellschaft). Die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern der Konzern-Muttergesellschaft zusammen (§ 6 des Gesellschaftsvertrages), "solange die S-Beteiligungsgesellschaft alleinige Gesellschafterin ist". Die Gesellschafterversammlung bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik, überwacht und beruft die Geschäftsführung und trifft alle bedeutenderen Beschlüsse (§§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Der Verwaltungsrat der Muttergesellschaft besteht zu 2/3 aus Vertretern der Räte der gewährtragenden Gebietskörperschaften und zu einem weiteren 1/3 aus Mitarbeitern, die wiederum von den jeweiligen Räten der Gebietskörperschaften direkt gewählt worden sind. Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft besteht ein 100 %iger Ergebnisabführungs- bzw. Fehlbetragsübernahmevertrag, ebenso zwischen Muttergesellschaft und Konzernmuttergesellschaft.

Die Muttergesellschaft beantragte unter dem 07.06.1999 "Bestätigung", dass ihre Tochtergesellschaften, darunter die Klägerin, der Beigeladenen zu 1) als Unfallversicherung angehören.

Das beklagte Land wertete dies als Antrag auf Übernahme in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1) und lehnte diesen ab (Bescheid vom 12.05.2000). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Ermessensentscheidung nach § 129 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien nicht gegeben. § 129 Abs. 3 SGB VII enthalte 2 alternative Tatbestandsvoraussetzungen. Danach sei die Übernahme möglich, wenn (1) eine kommunale Gebietskörperschaft, eventuell zusammen mit dem beklagten Land, überwiegend an den die Übernahme beantragenden Unternehmen beteiligt sei, zum anderen (2) wenn die kommunale Gebietskörperschaft ausschlaggebenden Einfluss auf die Organe des in selbständiger Rechtsform betriebenen Unternehmens habe. Für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen, wie die klagende Tochtergesellschaft, gelte nur die Alternative (1), die im Fall der Klägerin aber nicht vorliege, weil die Gemeinden ihre Sparkassen nicht durch Haushaltsmittel finanzierten. Die Gewährträgerhaftung reiche nicht aus. Auch aus Bestandschutzgesichtspunkten (UVNG Art. 4 § 11) folge nichts anderes, da dieser Bestandschutz nur für am 30.06.1963 bestehende Sparkassen gelte und die Klägerin später errichtet worden sei. Den Widerspruch der Klägerin wies das beklagte Land zurück (Bescheid vom 05.01.2001).

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, dem Wortlaut des § 129 Abs. 3 SGB VII lasse sich die von dem Beklagten angenommene Beschränkung der Übernahmemöglichkeit für Unternehmen in privater Rechtsform nicht entnehmen. Der Tatbestand enthalte eine echte Alternative und ermögliche die Übernahme auch privat-rechtlich organisierter Unternehmen, auf die eine Gemeinde einen ausschlaggebenden Einfluss habe. Die im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich vorgesehene Verknüpfung beider Tatbestandsalternativen des § 129 Abs. 3 SGB VII durch das Wort "und" sei auf Intervention des Bundesrats durch "oder" ersetzt worden. Im Falle der Klägerin bestehe ein maßgeblicher Einfluss der Gebietskörperschaft, weil der Verwaltungsrat der Konzernmuttergesellschaft vom Rat des Gewährträgers gewählt werde und die Konzernmuttergesellschaft wiederum ihre 100 %igen Töchter umfassend kontrolliere. Der Beklagte habe deshalb zumindest eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der darüber hinaus zu berücksichtigen sei, dass der Ausnahmetatbestand "erwerbswirtschaftliche Betätigung" (§ 129 Abs. 3 Satz 2) auf die Sparkassen und die Klägerin nicht zutreffe. Die Klägerin fühlt sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt durch ein im Verfahren vorgelegtes Schreiben des Landesarbeitsministeriums NRW an den Sparkassenverband vom 30.08.1996.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sie gemäß § 129 Abs. 3 SGB VII in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1) zu übernehmen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Antrag der Klägerin vom 07.06.1999 auf Übernahme in die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes unter Aufhebung de...

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