nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 4 U 25/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Beklagten ausgesprochene Übernahme in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1).

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines oder mehrerer Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe. Zweck der Gesellschaft ist die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen im Rahmen der Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan des Landes NRW sowie des Versorgungsauftrages (vgl. §§ 1, 2 des Gesellschaftsvertrages).

Mit Bescheid des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.03.1990 war die Klägerin als Unternehmen im Sinne des § 657 Abs. 1 Nr. 2 RVO a. F. bezeichnet und der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband (Beigeladener zu 2) als zuständiger Kommuanler Unfallversicherungsträger für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Landesteil Nordrhein, Regierungsbezirke E und L, zum zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmt worden. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt der Kreis B.

Zum 01.01.2001 fusionierte die Kreiskrankenhaus N gGmbH mit dem Knappschaftskrankenhaus C mit der Maßgabe, dass die Bundesknappschaft mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % Mitgesellschafterin der Klägerin wurde. Zum gleichen Zeitpunkt wurde der überwiegende Teil der Mitarbeiter des Knappschaftskrankenhauses Mitarbeiter der neuen Gesellschaft, die fortan unter "Medizinisches Zentrum Kreis B gGmbH, Krankenhaus der Bundesknappschaft und des Kreises B" firmiert. Der Gesellschaft obliegt die Betriebsführung beider Betriebsteile (Krankenhäuser).

Dies nahm der Beklagte zum Anlass, nach Anhörung mit Bescheid vom 01.12.2000 den o. a. Bescheid des Innenministers NRW gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben und festzustellen, dass ab 01.01.2001 die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Beigeladene zu 1) der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei Unternehmen in privater Rechtsform sei stets eine überwiegende finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand erforderlich, damit sie weiterhin in der Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) verbleiben könnten. Der Wortlaut von § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII differenziere hinsichtlich der beiden Voraussetzungen (überwiegende Beteiligung bzw. ausschlaggebenden Einfluss des Landes) zwar nicht zwischen Unternehmen in privater Rechtsform und öffentlich-rechtlichen Unternehmen. Gleichwohl sei bei Unternehmen in privater Rechtsform stets eine überwiegende finanzielle Beteiligung zu fordern, während der ausschlaggebende Einfluss auf das Unternehmen nur für öffentlich-rechtliche Unternehmen die tatbestandliche Grundvoraussetzung für die Übernahme nach § 129 Abs. 3 SGB VII darstellen könne. Dies ergebe sich bereits aus der bisherigen Auslegung des Begriffs der "überwiegenden Beteiligung" zu § 653 Abs. 1 Nr. 2 RVO. Danach liege bei Unternehmen, die in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, eine überwiegende gemeindliche Beteiligung dann vor, wenn die Gemeinde oder mehrere Gemeinden am Kapital des Unternehmens überwiegend beteiligt seien. Bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen, bei denen das Kapital meist nicht die Grundlage des Unternehmens bilde, sei eine überwiegende gemeindliche Beteiligung anzunehmen, wenn der Gemeinde oder den Gemeinden nach der Verfassung der betreffenden Einrichtung der ausschlaggebende Einfluss auf die Verwaltung und die Führung des Unternehmens zukomme (s. Lauterbach 3. Aufl., September 65, Anm. 8 Nr. 1 und 2 zu § 657 RVO). Durch das Inkrafttreten des SGB VII habe sich hieran nichts geändert (s. z.B. Hauck/Noftz Anm. 20 zu § 125 SGB VII). Dies ergebe sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte der jetzigen Regelung. Der Regierungsentwurf habe im Sinne einer bewußten Einengung gegenüber dem bisherigen Recht noch das Vorliegen beider Voraussetzungen verlangt. Im Gesetzgebungsverfahren sei dann das "und" durch ein "oder" ersetzt worden, um sicherzustellen, dass öffentlich-rechtliche Unternehmen nach wie vor übernommen werden können, wenn der Staat an diesen Unternehmen zwar nicht überwiegend finanziell beteiligt ist, sei aber auf die Organe dieser Unternehmen einen ausschlaggebenden Einfluss habe (s. Bundestagsdrucksachen 13/2204, 13/2333, 13/4853). Insofern sei die Alternative des § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII lediglich eine Klarstellung der bisher geübten Verwaltungspraxis. Da es sich bei der Klägerin um ein selbständiges Unternehmen in privater Rechtsform handele, müssten die Gemeinden allein oder zusammen mit dem Land überwiegend finanziell an dem Unternehmen beteiligt sein. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei auch anzunehmen, wenn die öffentlichen Hände das Unternehmen mit eigenen Haushaltsmitteln überwiegend finanzieren oder am Unterneh...

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