rechtskräftig
Tenor
Der Bescheid vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Insolvenzgeld.
Der am 00.00.00 geborene Kläger war als Auszubildender bei der Fa. I, Holz- und Metallverarbeitung, beschäftigt. Mit Beschluss vom 00.00.0000 lehnte das Amtsgericht B1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers mangels Masse ab. Der Kläger hat noch offene Lohnansprüche für November und Dezember 2002.
Am 00.00.0000 vermerkte die Beklagte den Eingang des Antrages auf Insolvenzgeld des Klägers. Mit Schreiben vom 22.04.2003 teilte die "Belegschaft der ehemaligen Firma Holz- und Metallbau I", vertreten durch Herrn X mit, der Arbeitgeber habe sich für die gesamte Belegschaft bereit erklärt, Anträge auf Insolvenzgeld auszufüllen und beim Arbeitsamt einzureichen. Er habe der Belegschaft mitgeteilt, die Anträge Mitte März in den Briefkasten beim Arbeitsamt B2 eingeworfen zu haben. Auch bei einer persönlichen Vorsprache am 15.04.2003 hatten die Mitarbeiter der Firma I erklärt, der Arbeitgeber habe sich um die fristgerechte Antragstellung kümmern wollen.
Mit Bescheid vom 25.04.2003 lehnte die Beklagte die Zahlung von Insolvenzgeld ab. Insolvenzgeld sei gemäß § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis, hier dem 00.00.0000, zu beantragen. Der Antrag des Klägers sei erst am 00.00.0000, also außerhalb der Ausschlussfrist, eingegangen. Für die fristgerechte Antragstellung sei nicht der Arbeitgeber, sondern der Kläger persönlich verantwortlich. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger nochmals vor, der Arbeitgeber habe die fristgerechte Antragstellung zugesichert. Zudem sei die Vorschrift des § 324 Abs. 3 SGB III mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Mit Bescheid vom 22.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich ein eventuelles Versäumnis des Arbeitgebers zuzurechnen lassen. Damit habe er die Versäumung der Frist zu vertreten i.S.d. § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III und eine Nachfristeinräumung käme nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Der Kläger meint ergänzend, bereits die Abholung der Antragsformulare sei als konkludente Antragstellung zu werten. Schließlich stelle die Nichtbewilligung des Insolvenzgelds eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III dar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der Begründung der angefochtenen Entscheidung fest und meint ergänzend, es sei nicht glaubhaft, dass der Arbeitgeber die Anträge auf Insolvenzgeld rechtzeitig abgegeben habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Arbeitgebers I. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld.
Die Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III liegen vor. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Beklagte kann sich nicht auf eine verspätete Antragstellung berufen.
Gemäß § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen.
Der Kläger hat diese Frist versäumt. Der Antrag auf Insolvenzgeld ist erst am 00.00.0000 bei der Beklagten eingegangen. Insolvenzereignis war gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 SGB III der Beschluss des Amtsgerichts B1 vom 07.02.2003. Die Ausschlussfrist beginnt damit am 08.02.2003 und endet am 07.04.2003 (§§ 26 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3, 193 BGB).
Das Gericht hält es nicht für erwiesen, dass der Arbeitgeber des Klägers den Antrag wie behauptet innerhalb der Ausschlussfrist abgegeben hat. Die Ausführungen des Zeugen waren nicht überzeugend. Während der Kläger bislang behauptet hat, der Zeuge habe die Anträge in einem Umschlag "am 18.03.2003" beim Arbeitsamt eingeworfen, hat der Zeuge bei der gerichtlichen Vernehmung mitgeteilt, er habe die Anträge "Ende Februar, Anfang März" in den Briefkasten des Arbeitsamtes B2 eingeworfen. Derartige Widersprüchlichkeiten erschüttern die Glaubhaftigkeit der Aussage insgesamt. Wäre dem Zeugen die Sicherung der Rechte seiner Arbeitnehmer so wichtig gewesen, wie behauptet ...