Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Übergangsgeldes.
Der Kläger bezog Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der Leistungsfortzahlung am 28.08.2006. Im Anschluss an einen Krankengeldbezug bis einschließlich 08.01.2007 bezog er für den 09. und 10.01.2007 wieder Arbeitslosengeld.
Ab dem 11.01.2007, zunächst bis 04.04.2007 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 SGB III (Bescheid vom 27.02.2007) zur Teilnahme an einer Maßnahme "Reha-Vorbereitung (Schwerpunkt Sprache) beim Berufsförderungswerk Michaelshoven". Der Berechnung des Übergangsgeldes legte sie das Arbeitsentgelt des bisherigen Krankengeldvorbezuges zugrunde, woraus sich unter Berücksichtigung eines Dynamisierungsfaktors von 1,0035 ab 01.01.2007 ein tägliches Übergangsgeld von 36,05 Euro errechnete. Mit weiterem Bescheid vom 19.03.2007 bewilligte die Beklagte Übergangsgeld weiter bis einschließlich 30.06.2009 für die anschließende Umschulung zum technischen Zeichner.
Am 27.03. ging bei der Beklagten ein Widerspruch des Klägers ein, mit dem dieser die Höhe des Übergangsgeldes beanstandete. Mit Bescheid vom 26.05.2004 sei sein schon früher gestellter Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zurückgewiesen worden. Diesen ablehnenden Bescheid habe die Beklagte nunmehr aufgehoben und sei deshalb verpflichtet, sein Übergangsgeld nach dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das er vor seiner Antragstellung 2004 bei der Firma Q gehabt habe und das höher gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 03.04.2007). Sie habe das Übergangsgeld nach §§ 46, 47 SGB IX berechnet, wobei auf das Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigung abzustellen sei.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt erneut vor, er habe den Antrag schon 2004 gestellt. Die Beklagte müsse wegen schuldhaft verzögerter Bearbeitung seines Antrages sein früher erzieltes höheres Einkommen der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde legen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 27.02.2007 und 19.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 zu verpflichten, dem Kläger Übergangsgeld zu bewilligen, dessen Höhe nicht nach dem Einkommen des Klägers bei der Firma V bzw. nach dem vor der Reha-Maßnahme bezogenen Krankengeld, sondern nach dem Einkommen des Klägers zu berechnen ist, dass der Kläger bei der Firma Q erzielt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zu Beweiszwecken mehrere Vorprozessakten beigezogen, deren Inhalt im Verlauf der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.
Das Verfahren S 21 (15) AL 364/04 betrifft die Anfechtung des vom Kläger in seinem Widerspruch in Bezug genommenen Bescheides vom 26.05.2004, mit dem die Beklagte aufgrund der Ergebnisse einer amtsärztlichen Untersuchung vom 29.09.2004 die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers als nicht so wesentlich erachtete, dass er der besonderen Hilfe einer beruflichen Rehabilitation bedürfe. Mit der im Oktober 2004 erhobenen Klage trug der Kläger vor, er habe den Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben am 08.04.2004 gestellt, seit 10.08.2004 arbeite er bei der Firma V in den Niederlanden auf Kosten seiner Gesundheit, er müsse dort Pakete scannen. Er könne aber keine Tätigkeiten mehr ausüben, bei denen er gehen müsse.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme erklärte die Beklagte am 10.08.2006, dass sie nunmehr die Notwendigkeit für Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben anerkenne. Dieses Anerkenntnis nahm der Kläger an.
Dem gegenüber führte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 15 AL 304/04 vom 06.09. 2004 bis 21.02.2005 einen Rechtsstreit mit der Beklagten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte hatte das Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe abgesenkt, weil sie davon ausging, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr für Tätigkeiten mit dem letzten erzielten Einkommen bei der Firma Q vermittelbar sei. In diesem Verfahren trug der Kläger unter Bezugnahme auf das bereits erwähnte Gutachten vom 29.04.2004 vor, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma Q noch gesundheitlich vollwertig ausüben zu können. Er sei dort Stanzer und Maschinenführer und Ofenbediener gewesen. Er könne und müsse bei dieser Arbeit viel sitzen und habe für schwere Werkstücke einen Kran zur Verfügung. Mit dieser Klage hatte der Kläger Erfolg, eine Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen gesundheitlicher Einschränkungen unterblieb.
Eine weitere Klage des Klägers (S 15 AL 14/04), die dieser am 16.01.2004 mit dem Ziel anhängig gemacht hatte, von der Beklagten die Teilnahme an einem Lehrgang "Deutsch für Aussiedler" finanziert zu erhalten, wies das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 08.07. 2004 ab, da für den Kläger, der deutscher Staatsbürger ist, hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei.
Parallel führte der Kläger ein Streitverfahren gegen das Land Nordrhein Westfalen in einer Schwerbehindertenangelegenheit. Nachdem beim Klä...