Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2006 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII an Stelle der bewilligten Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2006.
Die am 00.00.1975 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Sie hat ein Kind, das am 00.00.2005 geboren wurde. Am 03.08.1998 reiste die Klägerin nach Deutschland ein. Am 07.08.1998 stellte sie einen Asylantrag, der am 23.10.1998 abgelehnt wurde. Zugleich wurde jedoch festgestellt, dass Abschiebungshindernisse bestanden. Sie hatte in ihrer Heimat schwere Misshandlung und eine Vergewaltigung erlitten, weshalb sich bei ihr Depressionen mit somatischen Beschwerden sowie eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte (psychotherapeutisches Attest vom 19.10.2000). Im November 2000 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis; diese wurde im November 2001 bis Februar 2003 und im März 2003 weiter bis Februar 2006 verlängert. Im Januar 2005 erhielt sie eine bis Februar 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Vom Landkreis E, dem die Klägerin seit ihrer Einreise zugewiesen war, erhielt sie vom 01.10.1998 bis 30.11.2000 Leistungen nach § 3 AsylbLG, vom 01.07.2002 bis 31.05.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Über weitere Leistungsbezugszeiten konnte der Landkreis mangels Auffindbarkeit der Verwaltungsakten keine Angaben machen.
Am 01.07.2004 zog die Klägerin in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Von Oktober bis Dezember 2004 übte sie erlaubt eine geringfügige Beschäftigung (400,- EUR-Job) aus.
Vom 01.09.2005 bis 28.02. 2006 bezog die Klägerin von der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender im Kreis I. (ARGE im Kreis I.) Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhielt die Klägerin eine solche gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG.
Am 08.02.2006 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Sozialleistungen.
Der Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 19.06.2006 Leistungen nach § 3 AsylbLG ab 01.03.2006.
Dagegen legte die Klägerin am 22.06.2006 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, ihr stünden Leistungen nach § 2 AsylbLG zu.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 04.08.2006 zurück. Er meinte, die Klägerin habe die Frist von 36 Monaten eines Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG noch nicht erfüllt, da sie solche Leistungen nur von Oktober 1998 bis November 2000 bezogen habe.
Dagegen hat die Klägerin am 07.09.2006 Klage erhoben.
Durch Bescheid vom 07.12.2006 hat der Beklagte Leistungen nach § 2 AsylbLG ab 01.01.2007 bewilligt.
Die Klägerin begehrt diese Leistungen auch für die davor liegende Zeit vom 01.03. bis 31.12.2006. Sie ist der Auffassung, für die Erfüllung der 36-Monats-Frist als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG dürfe nicht formal auf den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG abgestellt werden. Diese Frist solle sicherstellen, dass die Integration von Ausländern nicht verhindert werde. Nach November 2000 habe sie ihren Lebensunterhalt zeitweise selbst sichergestellt und zuletzt Alg II bezogen. Dadurch dürfe sie nicht schlechter gestellt werden als Personen, die lediglich Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hätten.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2006 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass für die Berechnung der 36-Monats-Frist der tatsächliche Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG maßgeblich sei. Längere Unterbrechungen des Leistungsbezugs führten zu einem Neubeginn der Frist. Der Beklagte verweist insofern auf die Zeiträume von Dezember 2000 bis Juni 2002 (19 Monate) und von Januar bis August 2005 (8 Monate), in denen die Klägerin keine Leistungen bezogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, der ARGE im Kreis I. und der Ausländerbehörde des Kreis I. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin und ihr Bevollmächtigter in der Ladung auf diese Möglic...