Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Versorgung wegen eines Impfschadens.
Der am ...1986 geborene Kläger leidet an einer rechtsbetonten spastischen Zerebralparese, einer Störung der Feinmotorik, einer leichtgradigen Intelligenzminderung bei Dyskalkulie (dh erheblicher Rechenschwäche) und Orientierungsproblemen, sowie Skoliose und Beinlängendifferenz. Seit dem 29.03.2001 ist bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 wegen einer "hirnorganischen Schädigung mit Auswirkungen" festgestellt.
Am 29.09.2003 beantragte er Versorgung als Impfschadensopfer und führte zur Begründung aus, er leide infolge einer (ausweislich des vorgelegten Impfbuchs) am 08.09.1986 erfolgten Schutzimpfung gegen Diphtherie, Poliomyelitis und Tetanus an einer zerebralen Parese, Hemiparese rechts und Skoliose. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schutzimpfung und den Behinderungen spreche, dass nach der Impfung sog. BNS-Krämpfe aufgetreten seien. Eine besondere berufliche Betroffenheit liege ebenfalls vor, da eine zukünftige Berufsausbildung fraglich sei.
Der Beklagte holte einen Befundbericht des Kinderarztes Q1 ein, zog die SchwebG-Akte des Versorgungsamts B bei, holte eine Auskunft der Kreisverwaltung I - Gesundheitsamt - ein und ließ ein versorgungsärztliches Gutachten nach Aktenlage durch den Pädiater M erstatten, der einen ursächlichen Zusammenhang der bekannten Behinderungen zur Schutzimpfung mit der Begründung ausschloß, die im Säuglingsalter beobachteten und heute bestehenden Störungen stellten ein Residualsyndrom in Folge eines prä- und perinatal erlittenen hypoxisch-ischiämischen Hirnschadens dar; die Vornahme der Impfungen sei indiziert gewesen.
Mit Bescheid vom 11.03.2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Er führte aus, der Kläger leide an einer zerebralen Bewegungsstörung in Form einer rechtsbetonten Diplegie und Störung der Feinmotorik sowie einer Intelligenzminderung, die jedoch beide ausschließlich Folgen der Komplikationen bei der Frühgeburt seien. Insbesondere sei ein Krampfanfall bereits am 5. Lebenstag aufgetreten. Auch hätten sich die Eltern nicht unmittelbar nach den Impfungen (14.06. und 08.09.1986) mit dem Kläger in kinderärztliche Behandlung begeben; Auffrischungsimpfungen seien komplikationslos verlaufen. Schließlich finde sich in der medizinischen Literatur kein Hinweis auf BNS-Krämpfe als durch Impfungen hervorgerufen.
Seinen am 02.04.2004 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, die BNS-Krämpfe sowie andere Symptome einer postvakzinaler Enzephalopathie - insbes Apathie - seien noch innerhalb der Inkubationszeit und erst nach der Impfung aufgetreten, während für die Zeit vor dem Impfereignis demgegenüber eine problemlose Entwicklung dokumentiert sei. Er verwies auf die Untersuchungsprotokolle U 1 - U 6 des Kinderarztes H1 sowie einen Arztbrief von I1 (von 05.11.1986). Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von L wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 07.07.2004 zurück.
Hiergegen richtet sich die am ... erhobene Klage.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2004 zu verurteilen, ihm Versorgung wegen eines Impfschadens am 08.09.1986 zu leisten,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligte wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Akten des Knappschaftskrankenhauses X-C (wegen der Geburt des Klägers) und der Agentur für Arbeit B. Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat es ein Gutachten des Chefarztes der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Epileptologie und Neonatologie im Kreiskrankenhaus H2, Q2 vom 18.03.2005 eingeholt. Der Sachverständige hat einen kausalen Zusammenhang zwischen den Impfungen und den beim Kläger vorliegenden Behinderungen für "in höchstem Maße unwahrscheinlich" gehalten. Das Gericht hat sodann auf Antrag des Klägers ein weiteres Gutachten des Internisten, Nephrologe und Umweltmediziner I2 eingeholt. Dieser Sachverständige hat ausgeführt, die bereits zuvor bestehende Schädigung sei durch die Impfung wesentlich verschlimmert worden; der Verschlimmerungsanteil bedinge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH. Der Beklagte ist dem Gutachten unter Verweis auf ein Gutachten nach Aktenlage des Arztes für Mikrobiologie und Kinderheilkunde T1 entgegen getreten. T1 hat ausgeführt, I2 bleibe einen Beweis für eine Verschlimmerung des zuvor bestehenden Hirnschadens durch die Impfung schuldig.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist...