Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. Übernahme doppelter Mietaufwendungen und der Kosten der Wohnungsauflösung bei Umzug in ein Pflegeheim. Erforderlichkeit des Umzugs in ein Pflegeheim zum betreffenden Zeitpunkt. Geringhaltung der Kosten. Abwarten einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
Orientierungssatz
1. Als Unterkunftskosten iS des § 35 SGB 12 sind ausnahmsweise auch doppelte Mietaufwendungen zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat und er zudem alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten.
2. Die Übernahme doppelter Mietaufwendungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Hilfeempfänger aufgrund einer Gesundheitsverschlechterung und nach einem Krankenhausaufenthalt nicht wieder in seine eigene Wohnung zurückkehren kann, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Erforderlichkeit einer vollstationären Pflege festgestellt hat und deswegen ein Wechsel in ein Pflegeheim erfolgt.
3. Bedarf die Kündigung der bisherigen Wohnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, so sind die Mietkosten zu übernehmen, bis diese Genehmigung vorliegt und die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 12.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 verurteilt, dem Kläger 1.555,75 EUR zu zahlen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten von 892,50 EUR für die Haushaltsauflösung anlässlich des Umzugs des Klägers von seiner ehemaligen Wohnung in ein Pflegeheim sowie Mietkosten für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 (sog. Überschneidungskosten) in Höhe von 663,25 EUR, insgesamt 1.555,75 EUR.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger leidet u.a. an Demenz; er ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung (GdB) von 70; er ist erheblich pflegebedürftig und erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er eine Altersrente (monatlich 696,30 EUR). Der Kläger steht unter amtsgerichtlich angeordneter Betreuung. Aufgrund einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eines stationären Krankenhausaufenthaltes im Juni/Juli 2013 stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Erforderlichkeit vollstationärer Pflege fest. Die Betreuerin bemühte sich umgehend um einen Heimplatz. Am 24.07.2013 konnte der Kläger in ein Alten- und Pflegeheim aufgenommen werden.
Bereits am 18.07.2013 beantragte der Kläger die Übernahme der durch Einkommen, Vermögen und Pflegekassenleistungen nicht gedeckten Heimkosten. Die Betreuerin wies bei der Antragsstellung daraufhin, die Wohnung könne nur mit richterlicher Genehmigung gekündigt werden. Am 16.08.2013 teilte sie mit, dass die Kündigungsgenehmigung beim Amtsgericht beantragt und die Kündigung vorsorglich auch dem Vermieter angezeigt worden sei. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags konnte der Vertrag vom Mieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Durch Beschluss vom 18.10.2013 erteilte das zuständige Amtsgericht der Betreuerin die Genehmigung zur Kündigung und Auflösung der Wohnung des Klägers. Am 05.11.2013 teilte die Betreuerin dem Beklagten mit, sie habe die Wohnung unverzüglich nach Erhalt der gerichtlichen Genehmigung zum 31.01.2014 gekündigt.
Durch Bescheid vom 12.12.2013 übernahm der Beklagte die ungedeckten Heimkosten des Klägers ab 01.08.2013. Eine Übernahme der Kosten für den Aufnahmemonat (8 Tage) lehnte sie ab mit der Begründung, diese Kosten könnten aus vorhandenem Einkommen gedeckt werden. Bei der Berechnung der Höhe der zu übernehmenden Heimkosten berücksichtigte der Beklagte die Mieten für die gekündigte Wohnung bis einschließlich November 2013 einkommensmindernd.
Mit seinem am 20.12.2013 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger dagegen, dass der Beklagte die Mietzahlungen für Dezember 2013 und Januar 2014 sowie die Kosten der Auflösung der Wohnung nicht berücksichtigt habe. Er legte eine Rechnung der "Trödel-Oase" vom 10.12.2013 über 892,50 EUR vor.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014 zurück. Er vertrat die Auffassung, es sei nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, über die Heimunterkunftskosten die infolge der Heimaufnahme angefallenen doppelten Unterkunftskosten zu tragen. Die einkommensmindernde Berücksichtigung der Mieten für die Monate bis November 2013 sei erfolgt, da das Amtsgericht die Kündigung und Auflösung erst durch Beschluss vom 18.10.2013 genehmigt habe und dies dazu habe beitragen sollen, dass die Wohnung in der Zeit auch ordnungsgemäß geräumt werden konnte. Der Beklagte vertrat di...