Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. Kostenübernahme von Überschneidungskosten für Miete nach Umzug ins Pflegeheim bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung
Leitsatz (amtlich)
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem § 35 SGB 12. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem § 42 S 1 Nr 2 SGB 12 iVm § 29 SGB 12 zu übernehmen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind Überschneidungskosten für Miete nach Umzug ins Pflegeheim bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der früheren Wohnung im Rahmen von Sozialhilfe.
Der am 1955 geborene Kläger wohnte seit 1994 in 7. in einer Mietwohnung. Er leidet unter Encephalomyelitis disseminata (MS) im fortgeschrittenen Stadium und stand wegen der Folgen seit 1999 unter beruflicher Betreuung von Dipl. Rechtspflegerin (FH) D.-H., deren Aufgabenkreis auch die Entscheidung über die Wohnungsauflösung umfasste. Der Beklagte gewährte ihm unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 630,48 € aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII). Die Miete von monatlich 429,49 € warm wurde dabei als angemessene Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt. Der Kläger wurde nach Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und Krankenhausaufenthalt kurzfristig vollstationär pflegebedürftig und ab dem 26.04.2007 dauerhaft im Pflegeheim St. U. in Ü. aufgenommen.
Die Betreuerin teilte dies mit Schreiben vom 25.04.2007 dem Vormundschaftsgericht (jetzt Betreuungsgericht) S. mit und bat um Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Wohnungsauflösung und Kündigung der Wohnung. Ebenfalls mit Schreiben vom 25.04.2007 unterrichtete sie den Beklagten und teilte hinsichtlich der Wohnung in L. mit, dass sie diese nach Eingang der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung kündigen werde. Sie bat um Übernahme der ungedeckten Heimkosten, die der Beklagte in der Folge als Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII übernahm und dem Kläger zusätzlich einen Barbetrag nach § 35 SGB XII bewilligte (Bescheid vom 30.05.2007, Bl. 215 VA); die Leistung nach dem Vierten Kapitel SGB XII stellte er mit Wirkung vom 01.05.2007 ein (Bescheid vom 30.04.2007, Bl. 59 VA).
Das Amtsgericht S. bestellte im Genehmigungsverfahren zur Wohnungsauflösung mit Beschluss vom 04.05.2007 Rechtsanwalt H. B. zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen zum Pfleger (§ 67 FGG bis § 70b FGG); von der persönlichen Anhörung des Betroffenen sollte abgesehen werden, da er nach dem Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage war, seinen Willen kundzutun. Am 11.05.2007 wurde der Kläger vom Direktor des Amtsgerichts S., Dr. B., in anderer Sache - wegen Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - aufgesucht und befragt. Am 25.06.2007 besuchte Rechtsanwalt B. den Kläger wegen der Wohnungsauflösung und regte im Schreiben vom 26.06.2007 an das Amtsgericht S. die Zustimmung an. Mit Beschluss vom 29.06.2007 erteilte das Amtsgericht S. der Betreuerin die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung des Mietverhältnisses, die am 02.07.2007 abgesandt wurde.
Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte der Beklagte der Betreuerin mit, dass die Kosten für die bisherige Wohnung nicht als Bedarf anerkannt und auch nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Die Betreuerin teilte unter dem 04.05.2007 mit, dass die Vermieterin auf einer ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist, Räumung und Renovierung der Wohnung bestehe. Nach § 2 des Mietvertrags betrug die Kündigungsfrist 3 Monate, die sich für beide Vertragsparteien nach 10-jähriger Mietdauer auf 12 Monate zum Schluss eines Kalendermonats verlängert hatte.
Mit Bescheid vom 10.05.2007 lehnte der Beklagte die Übernahme der Mietzahlungen bis zum Ende der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung und die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungsauflösung ab. Diese könnten nicht als notwendiger Lebensunterhalt im Sinne von § 35 SGB XII übernommen werden, da sie nicht vom notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen erfasst seien. Auch könnten sie nicht als besondere Belastung nach § 87 SGB XII einkommensmindernd berücksichtigt werden, da der Kläger über kein Einkommen über der Einkommensgrenze verfüge. Da die Mietzahlung für Mai 2007 noch vom Girokonto überwiesen worden sei, obwohl sich der Kläger bereits zur dauerhaften Pflege im Pflegeheim befunden habe, s...