Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Insolvenzgeld (Insg).
Der am ....1957 geborene Kläger ist bei der Firma P. GmbH in B. (Arbeitgeber) beschäftigt. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) Aachen vom 01.08.2002 (Az. 00 IN 000/00) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden war, bezog er Insg für die Zeit vom 01.05.2002 bis zum 31.07.2002. Mit Beschluss vom 16.07.2003 hob das AG das Verfahren gem. § 258 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) auf, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplanes (vom 30.05.2003 in der Fassung vom 30.06.2003) rechtskräftig geworden war. Mit Beschluss vom 02.05.2005 (Az. 00 IN 00/00) eröffnete das AG erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers.
Unter Hinweis auf diesen Beschluss beantragte der Kläger am 12.05.2005 erneut Insg. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.05.2005 mit der Begründung ab, die erneute Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei deswegen kein neues Insolvenzereignis, da der Insolvenzplan nicht erfüllt und somit die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers nicht wiederhergestellt worden sei. Somit bleibe als Insolvenzereignis allein der Beschluss vom 01.08.2002 maßgeblich. Ein Fall von § 183 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) liege ebenfalls nicht vor, denn die vorherige Beantragung und Bewilligung von Insg zeigten, dass der Kläger Kenntnis von dem Insolvenzereignis gehabt habe. Seinen am 14.06.2005 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe noch bis Januar 2005 Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber erhalten. Somit habe keine fortwährende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Die Beklagte holte eine Auskunft des Insolvenzverwalters ein und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.10.2005 zurück. Sie führte aus, bereits der Umstand, dass ab Februar 2005 offenbar keine Zahlungen an die Arbeitnehmer mehr erfolgt seien, spreche gegen eine wiederhergestellte Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers. Ergänzend verwies sie auf das Urteil des BSG vom 21.11.2002, B 11 AL 35/02 R.
Hiergegen richtet sich die am 14.10.2005 erhobene Klage.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt aus, es sei vor dem 02.05.2005 sogar zu einer Gehaltserhöhung gekommen. Im Übrigen ließen bereits die Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters und die Vergabe eines neuen Aktenzeichens erkennen, dass ein neues Insolvenzereignis eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2005 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld für die Zeit vom 02.02.2005 bis zum 01.05.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung.
Das Gericht hat die Betriebsakte der Beklagten, die Akte des AG Aachen (Az 00 IN 000/00) und die Gerichtsakten anderer sozialgerichtlicher Streitverfahren von Beschäftigten desselben Arbeitgebers beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Insg infolge des Beschlusses des AG Aachen vom 02.05.2005.
Anspruch auf Insg hat nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Zu den Insolvenzereignissen rechnet § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Bei mehreren Insolvenzereignissen ist allein das zeitlich erste maßgeblich (BSG, SozR 4100 § 141 b Nr. 46, st. Rspr.).
Der Beschluss vom 02.05.2005 ist kein Insolvenzereignis iSd § 183 Abs 1 Nr. 1 SGB III.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 21.11.2002, B 11 AL 35/02 R, ausdrücklich seine frühere ständige Rechtsprechung zur entsprechenden Problematik beim Konkursausfallgeld (Kaug) auch für anwendbar auf Insg-Ansprüche erklärt (so auch Roeder, in Niesel, SGB III, 3. Aufl, 2005, § 183 Rn. 37). Hiernach trat ein neues Insolvenzereignis im Sinne des durch § 183 SGB III ersetzten § 141b Abs. 1 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht ein, solange die auf dem vorherigen Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauerte (BSG, SozR 4100 § 141b Nrn. 6, 37, 43 und 46, SozR 3-4100 § 141e Nr. 3). Zahlungsunfähigkeit liegt solange vor, wie der Arbeitgeber wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, und dementsprechend die Zahlungen e...