nicht rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang sich die Beklagte an den Kosten einer Hörgeräteversorgung zu beteiligen hat; der Kläger begehrt von ihr die Zahlung weiterer 1.431,62 Euro.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter eines Getränkeverlages tätig. Als solcher führt er im Außendienst häufig Kundengespräche. Seit einem Hörsturz leidet er an einer Innenohrschwerhörigkeit rechts und chronischem Tinnitus beider Ohren. Am 31.10.2000 verordnete der HNO-Arzt Dr ... vertragsärztlich ein Hörgerät für das rechte Ohr. In der Folgezeit erprobte der Kläger mit dem Hörgeräteakustiker ... sechs verschiedene mehrkanalige, digital programmierbare Hörgeräte, von denen drei mit digitaler Signalverarbeitung und drei mit analoger Signalverarbeitung ausgestattet waren. Zwei dieser erprobten Hörgeräte wurden von dem Hörgeräteakustiker ... zuzahlungsfrei angeboten; diese beiden Geräte waren mit analoger Signalverarbeitung ausgestattet, eines gehört zur Festbetragsgruppe 3, das andere zur Festbetragsgruppe 2. Der Kläger entschied sich zuletzt für das Hörgerät " ..." (HV-Nr. 13.20.03.3149). Er war zuvor vom Hörgeräteakustiker darüber informiert worden, dass die Krankenkasse zu diesem Gerät nur einen Festbetrag übernehme und er den darüber hinausgehenden Betrag als Eigenanteil zu leisten habe. Am 08.02.2001 bescheinigte Dr ...auf der Rückseite der Hörgeräteverordnung, dass die vorgeschlagene Hörhilfe zweckmäßig sei und durch sie eine ausreichende Hörbesserung erzielt werde.

Am 02. März 2001 reichte der Kläger bei der Beklagten die Hörhilfeverordnung nebst einem Attest von Dr ... vom 09.02.2001 ein, in dem dieser zur Erhaltung der sozialen Kommunikation ein digital gesteuertes Hörgerät medizinisch für erforderlich hielt. Des Weiteren legte der Kläger einen Kostenvoranschlag des Hörgeräteakustikers ...vom 13.02.2001 über 3.795,00 DM für das ausgesuchte Hörgerät sowie 75,00 DM für eine Secretear Schale, insgesamt 3.870,00 DM vor und bat um Übernahme der Kosten.

In einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 01.06.2001 bejahte Dr ... die medizinische Indikation für ein Hörgerät und empfahl die Kostenübernahme zum Festbetrag.

Daraufhin erteilte die Beklagten durch Bescheide vom 06.06.2001, 26.07. 2001 und 24.09.2001 die Zusage, sich an der Hörgeräte versorgung in Höhe des Festbetrages von 995,00 DM zu beteiligen. Mit weiterem Bescheid vom 21.01.2002 übernahm sie auch die Kosten für die Secretear Schale (38,35 Euro/75,00 DM).

Am 12.06.2001 zahlte der Kläger dem Hörgeräteakustiker den über den Festbeträgen liegenden Zahlbetrag entsprechend dem Kostenvor anschlag, also 2.800,00 DM (= 1.431,62 Euro).

Am 15.06. und 22.08.2001 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten, ihre Leistung zur Hörgeräteversorgung auf den Festbetrag zu beschränken, Widerspruch ein. Er verwies auf seine berufliche Tätigkeit; im Kundengespräch müsse er sich hundertprozentig auf den Kunden konzentrieren; deshalb sei es für ihn äußerst wichtig, die besten Hilfsmittel zu bekommen, um seine extreme Hörschwäche zu überwinden, weshalb er um Übernahme der vollständigen Kosten bitte. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikers ... vom 21.08.2001 vor; danach habe der Kläger von den erprobten Geräten bei denjenigen mit analoger Signalverarbeitung ein störendes Eigenrauschen im hörbaren Bereich empfunden, welches bei Hörgeräten mit digitaler Signalverarbeitung nicht vorhanden sei.

In einer von der Beklagten eingeholten ergänzenden MDK-Stellungnahme erklärte Dr ...am 20.09.2001, die Notwendigkeit einer digitalen Verstärkertechnik sei beim Kläger nicht nachvollziehbar, da das Eigenrauschen von Hörgeräten mit analoger Verstärkertechnik im Hauptsprachbereich ab 500 Hz nicht zum Tragen komme.

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 zurück: Soweit der Kläger eine optimale Versorgung für seine berufliche Tätigkeit benötige, sei diese nicht von der Krankenkasse zu leisten, da berufliche Rehabilitation nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zugewiesen sei. Der Kostenanteil der Krankenkasse beschränke sich auf 995,00 DM für das Hörgerät und 75,00 DM für die Secretear Schale.

Dagegen hat der Kläger am 29.05.2002 Klage erhoben. Er verweist insbesondere auf seine berufliche Situation und die damit verbundenen Höranforderungen, aber auch auf die in seinem Familienleben durch den Hörschaden als Folge des Hörsturzes eingetretenen Probleme. Durch die Schädigung des rechten Ohrs sei sein Gleichgewichtssinn erheblich in Mitleidenschaft gezogen und gestört worden; vor der Versorgung mit dem streitgegenständlichen Hörgerät sei er nicht in der Lage gewesen, sich im Straßenverkehr als Fußgänger zu bewegen; er sei ständig verunsichert gewesen. Der Kläger meint, die Versorgung digitaler Verstärkertechnik sei nicht nur medizinisch ...

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