Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Der für den vom Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 zu ermittelnde angemessene Mietpreis ist unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten mit Hilfe der Produkttheorie zu ermitteln.

2. Für eine alleinstehende Person ist eine Wohnfläche von 50 qm angemessen. Für jede weitere Person sind zusätzlich 15 qm zu berücksichtigen.

3. Existiert ein schlüssiges Konzept sowohl zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete als auch zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Betriebskosten, so können die ermittelten Beträge vom Grundsicherungsträger den zu bewilligenden Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 zugrunde gelegt werden.

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2014 sowie des Änderungsbescheides vom 05.05.2014 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.05.2014 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 4,19 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2014 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 1,69 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 10% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der von dem Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei dem Beklagten. Sie bewohnt mit ihren drei Kindern, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet, eine Wohnung in Düren, für sie eine monatliche Grundmiete in Höhe von 600 EUR und eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 150 EUR zu entrichten hat. Bis einschließlich Mai 2014 belief sich die monatliche Betriebskostenvorauszahlung auf 140 EUR.

Mit Bescheid vom 07.02.2014 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014. Als Kosten der Unterkunft erkannte er monatlich 520 EUR an (Grundmiete 380 EUR, Betriebskosten 140 EUR).

Hiergegen erhob die Klägerin am 07.03.2014 Widerspruch. Widerspruchsbegründend führte sie aus, die Kosten der Unterkunft seien nicht unangemessen hoch. Darüber hinaus habe der Beklagte die Versicherungspauschale nicht in Ansatz gebracht und die Schulbedarfe nicht berücksichtigt. Im Übrigen würden zu Unrecht monatlich 25 EUR aus einer angeblichen Überzahlung einbehalten.

Mit Änderungsbescheid vom 07.04.2014 berechnete der Beklagte die SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 neu. Bei den drei Kindern der Klägerin berücksichtigte er nunmehr einkommensmindernd jeweils eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR monatlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die als Bedarf anerkannten Kosten der Unterkunft würden den Werten aus dem schlüssigen Konzept des Beklagten entsprechen. Demnach sei für einen Vier-Personen-Haushalt eine Kaltmiete von 380 EUR monatlich angemessen. Darüber hinaus seien die tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von 140 EUR übernahmefähig. Hinsichtlich der Versicherungspauschale sei dem Widerspruch zwischenzeitlich abgeholfen worden. Die Schulmittelpauschale werde zu gegebener Zeit berücksichtigt. Von der Einbehaltung des monatlichen Betrags in Höhe von 25 EUR werde (vorerst) abgesehen.

Am 05.05.2014 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2014. Im Rahmen der Berechnung der Kosten der Unterkunft erkannte er nunmehr - nachdem sich die monatliche Betriebskostenvorauszahlung auf 150 EUR erhöht hatte - einen monatlichen Bedarf in Höhe von 530 EUR an.

Am 23.05.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor, das von dem Beklagten erstellte schlüssige Konzept genüge nicht den vom Bundessozialgericht gestellten Anforderungen. Es könne der Berechnung der Kosten der Unterkunft daher nicht zu Grunde gelegt werden. Stattdessen sei auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% abzustellen. Hieraus ergebe sich eine höhere Mietkostenerstattung als die von dem Beklagten akzeptierte.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2014 sowie des Änderungsbescheides vom 05.05.2014 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 höhere monatliche Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides und des von ihm erstellten schlüssigen Konzepts.

Mit Änderungsbescheid vom 19.08.2014 hat der Beklagte die SGB II-Leistungen für August 2014 neu berechnet und für die beiden ältesten Kinder der Klägerin jeweils eine Schulmittelpauschale in Höhe von 70 EUR bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den ...

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