Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung bergmännischer Tätigkeiten iS des § 41 Abs 1 Buchst i SozPflVRVDBest 1 als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gem § 254a SGB 6 bzw § 61 Abs 1 SGB 6
Orientierungssatz
1. Eine Berücksichtigung von beruflichen Tätigkeiten, die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR bergmännische Tätigkeiten iS des § 41 Abs 1 Buchst i SozPflVRVDBest 1 gewesen sind, als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gem § 254a SGB 6 oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs 1 SGB 6 kommt von Gesetzes wegen nicht in Betracht.
2. Die durch § 254a SGB 6 erfolgte ausschließliche Übernahme der nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR verrichteten überwiegenden Untertagetätigkeiten als ständige Arbeiten unter Tage iS des § 61 Abs 1 SGB 6 in das Rentenrecht des SGB 6 ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG vom 9.10.2006 - 1 BvR 1484/06 = SozR 4-8575 Art 2 § 23 Nr 1).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der am … geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung von weiteren Zeiten der vom Kläger tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in seiner Altersrente nach dem SGB VI ab dem 1. August 2015 in gesetzlicher Höhe.
Der Kläger übte vom 1977 bis Ende 1991 bergmännische Tätigkeiten im Sinne des Rentenrechts der ehemaligen DDR im Uranerzbergbau bei der SDAG … / … AG, unter anderem in der Uranerzaufbereitung bei der SDAG … / … AG, aus.
Der Begriff der bergmännischen Tätigkeiten stammt aus dem Rentenrecht der ehemaligen DDR und stand dort neben dem Begriff der bergbaulichen Versicherung und dem Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeiten. Nach § 41 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (1. DB z. RentenVO) wurden bestimmte berufliche Tätigkeiten im Bergbau der ehemaligen DDR oder verwandten Industriebetrieben der ehemaligen DDR als bergmännische Tätigkeiten bezeichnet. Nach § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO waren die bergmännischen Tätigkeiten wie folgt definiert:
a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten,
b) die Tätigkeiten des Anschlägers an der Hängebank,
c) die Tätigkeit des Abnehmers an Schächten, wenn sie ständig ausgeübt wird,
d) die Tätigkeit des Fördermaschinisten,
e) die Tätigkeit des Kokereiarbeiters in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 der Untertagearbeit gleichgestellt wurde,
f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet,
g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkers,
h) die Tätigkeit der hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzten,
i) alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen, wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind.
Die Tätigkeiten, die als bergmännische Tätigkeiten angesehen wurden, waren in § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO aufgeführt. Die bergmännischen Tätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO wurden im Rentenrecht der ehemaligen DDR auf Vorschlag des Zentralvorstandes der zuständigen Industriegewerkschaft vom Leiter der Obersten Bergbehörde der ehemaligen DDR in einer Anordnung festgelegt.
Der Kläger hat im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR solche bergmännischen Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO unstreitig tatsächlich über Tage bei der SDAG W. ausgeübt.
Dabei galt nach dem Gesetzestext des § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO der Grundsatz, dass jede überwiegende Untertagetätigkeit gleichzeitig eine bergmännische Tätigkeit gewesen ist, aber nicht jede bergmännische Tätigkeit automatisch auch eine überwiegende Untertagetätigkeit sein musste.
Die Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit als bergmännische Tätigkeit führte nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR in § 34 Abs. 2 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (RentenVO) aber nur dazu, dass der versicherte Bergmann (Kläger) früher als mit der Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersgrenze nach § 3 Abs. 1 der RentenVO) eine Bergmannsaltersrente bekommen konnte. Im Rentenrecht der ehemaligen DDR fand jedoch von Gesetzes wegen keine Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten statt.
Vielmehr hat der Gesetzgeber der ehemaligen DDR in § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO (vgl. dazu auch § 23 Abs. 3 Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz [RÜG]) einen eigenen Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeiten festgelegt. Nach § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO waren überwiegende Untertagetätigkeiten nur die tatsächlich ausgeübten Untertagetätigkeiten, die mit einer Mindestzahl von Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage jährlich oder monatlich tatsächlich verfahren ...