Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1925 geborene Kläger begehrte die Berücksichtigung eines höheren Freibetrages bei der Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf seine gesetzliche Altersrente.
Der Kläger bezog seit Oktober 1967 eine Unfall-Teilrente aus der Sozialversicherung der DDR, die ab Januar 1992 als Verletztenrente von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vH gezahlt wurde.
Der Kläger bezog außerdem seit Februar 1984 eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR. Diese wurde von der Beklagten ab Januar 1992 in eine Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) umgewertet (Bescheid vom 14. Dezember 1992). Für die Zeit ab Juli 1994 wurde aufgrund veränderter Berechnungsgrundlagen ein neuer Rentenbescheid erteilt (Bescheid vom 8. Juli 1994). Auf die Altersrente rechnete die Beklagte die vom Kläger bezogene Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde dabei ein Freibetrag in Höhe der Beschädigten-Mindestgrundrente; bei der Ermittlung der Freibeträge minderte die Beklagte die in § 31 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) genannten Zahlbeträge in dem Verhältnis, in dem der aktuelle Rentenwert (Ost) zum aktuellen Rentenwert steht. Der Kläger hatte seinen Wohnsitz am 18. Mai 1990 im Gebiet der neuen Bundesländer.
Im Rentenbescheid vom 8. Juli 1994 wurde wie bisher die Anzahl persönlicher Entgeltpunkte (Ost) mit 44,5600 zugrunde gelegt. Der monatliche Wert der Rente des Klägers vor Anrechnung der Verletztenrente wurde von der Beklagten für die Zeit ab 1. Juli 1998 mit 1821,17 DM, für die Zeit ab 1. Juli 1999 mit 1871,97 DM, für die Zeit ab 1. Juli 2000 mit 1883,11 DM, für die Zeit ab 1. Juli 2001 mit 1922,76 DM, für die Zeit ab 1. Januar 2002 mit 983,09 €, für die Zeit ab 1. Juli 2002 mit 1011,51 € und für die Zeit ab 1. Juli 2003 mit 1023,54 € festgestellt (Aufstellung der Beklagten vom 17. März 2005). Die monatliche Verletztenrente des Klägers betrug 769,37 DM bei einem Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 34621,79 DM ab 1. Januar 1999, 789,22 DM bei einem JAV von 35515,03 DM ab 1. Juli 1999, 793,96 DM bei einem JAV von 35728,12 DM ab 1. Juli 2000, 810,71 DM bei einem JAV von 36481,98 DM ab 1. Juli 2001, 414,51 € bei einem JAV von 18652,94 € ab 1. Januar 2002, 426,49 € bei einem JAV von 19192,01 € ab 1. Juli 2002 und 431,56 € bei einem JAV von 19420,39 € ab 1. Juli 2003.
Die Beklagte legte bei der Anrechnung die genannten monatlichen Zahlbeträge der Verletztenrente zugrunde und setzte davon die oben genannten Freibeträge ab.
Einen Überprüfungsantrag des Klägers vom Mai 2003, der auf die Berücksichtigung eines ungekürzten Freibetrages und entsprechende Nachzahlung ab Januar 1999 gerichtet war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2003 ab. Einen erneuten Überprüfungsantrag des Klägers vom August 2003 lehnte sie mit Bescheid vom 24. September 2003 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2004 zurück.
Dagegen richtet sich die am 15. Juni 2004 erhobene Klage. Der Kläger vertritt die Auffassung, es sei bei der Berechnung des Freibetrages einheitlich im gesamten Bundesgebiet die sich aus § 31 BVG ergebende Grundrente zu berücksichtigen und § 84a BVG nicht anzuwenden. Gegenüber der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI werden im Hinblick auf deren Rückwirkung zum 1. Januar 1992 verfassungsrechtliche Bedenken erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2004 zu verurteilen, von der Anrechnung seiner Unfallrente auf seine Altersrente einen Freibetrag in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG bei einer MdE von 40 % ohne Minderung nach § 84a Satz 1 und 2 BVG auszunehmen und den Rentenbescheid vom 8. Juli 1994 zurückzunehmen, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die gesetzliche Neuregelung, die nach ihrer Auffassung eine rückwirkende Klarstellung beinhaltet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Rücknahme des Bescheides v...