Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1919 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung eines höheren Freibetrages bei der Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf seine gesetzliche Altersrente.
Der Kläger bezog seit November 1974 eine Unfall-Teilrente aus der Sozialversicherung der DDR, die ab Januar 1992 als Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert gezahlt wurde.
Der Kläger bezog seit August 1984 eine Altersrente aus der Sozialversicherung und eine zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR. Diese wurde von der Beklagten ab Juli 1990 unter Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) neu berechnet (Bescheid vom 30. Mai 1995). Von der Anrechnung ausgenommen wurde ab Januar 1992 ein Freibetrag in Höhe der Beschädigten-Mindestgrundrente; bei der Ermittlung der Freibeträge minderte die Beklagte die in § 31 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) genannten Zahlbeträge in dem Verhältnis, in dem der aktuelle Rentenwert (Ost) zum aktuellen Rentenwert steht.
Die Altersrente des Klägers wurde ab Januar 1997 auf Grund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) neu berechnet (Bescheide vom 15. Juli 1997 und 6. Dezember 2000). Die Ermittlung des Freibetrages bei der Anrechnung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung erfolgte weiterhin nach den dargestellten Grundsätzen. Der monatliche Wert der Rente des Klägers vor Anrechnung der Verletztenrente wurde ab 1. Juli 1998 mit 2.851,57 DM festgestellt. Mit Bescheid vom 19. März 2003 berechnete die Beklagte die Altersrente auf Grund des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes für die Zeiten ab dem 1. Mai 1999 neu. Dabei ermittelte sie 69,7718 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Der Wert der Altersrente vor Anrechnung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung wurde ab 1. Mai 1999 mit 2.851,57 DM festgestellt und nachfolgend entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwertes (Ost) angepasst (für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume: 2.931,11 DM ab 1. Juli 1999, 2.948,56 DM ab 1. Juli 2000, 3.010,65 DM ab 1. Juli 2001, 1.539,32 € ab 1. Januar 2002, 1.583,82 € ab 1. Juli 2002). Die bei der Anrechnung berücksichtigte Leistung aus der Unfallversicherung betrug von Januar bis Juni 1999 295,03 € unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 17.701,84 €. Der Jahresarbeitsverdienst und die monatliche Verletztenrente wurden jeweils zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung veränderten. Zum 1. Januar 2002 wurde im Rahmen der Umstellung auf Euro außerdem eine Rundung vorgenommen. Während der in dem Rentenbescheid vom 19. März 2003 aufgeführten Zeiten ergaben sich dadurch folgende Beträge:
ab 1. Juli 1999 Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 18.158,55 € und monatliche Verletztenrente in Höhe von 302,64 €,
ab 1. Juli 2000 Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 18.267,50 € und monatliche Verletztenrente in Höhe von 304,46 €,
ab 1. Juli 2001 Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 18.652,94 € und monatliche Verletztenrente in Höhe von 310,88 €,
ab 1. Januar 2002 Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 18.653,- € und monatliche Verletztenrente in Höhe von 310,89 €,
ab 1. Juli 2002 Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 19.192,07 € und monatliche Verletztenrente in Höhe von 319,87 €.
Die Beklagte legte bei der Anrechnung die genannten monatlichen Zahlbeträge der Verletztenrente zu Grunde und setzte davon als Freibetrag die in § 31 BVG genannten Zahlbeträge, weiterhin gemindert in dem Verhältnis, in dem aktuelle Rentenwert (Ost) zum aktuellen Rentenwert steht, ab. Als Grenzbetrag legte sie jeweils den Betrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Anrechnung der Unfallrente zu Grunde, da diese höher war als 70 % von einem Zwölftel des jeweiligen Arbeitsverdienstes, welcher der Verletztenrente zu Grunde lag.
Im April 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Rentenbescheide für Leistungszeiträume ab Januar 1999 mit dem Ziel der Berücksichtigung eines höheren Freibetrages. Die Beklagte lehnte eine Änderung mit Bescheid vom 21. Januar 2004 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2004 zurück.
Dagegen richtet sich die am 28. April 2004 erhobene Klage. Der Kläger vertritt die Auffassung, es sei bei der Berechnung des Freibetrages einheitlich im gesamten Bundesgebiet die sich aus § 31 BVG ergebende Grundrente zu berücksichtigen und § 84a BVG nicht anzuwenden. Gegenüber der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI werden im Hinblick auf deren Rückwirkung zum 1. Januar 1992 verfassungsrec...