Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungsbeiträge. Behinderter. Behindertenwerkstatt. Erstattung. Leistungsträger
Orientierungssatz
Der zuständige Leistungsträger kann gegen die Forderung des Trägers der Einrichtung (hier Behindertenwerkstatt) nicht einwenden, daß diese Forderung auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die in den Jahren 1995 bis 1998 beschäftigten Behinderten schon durch die anteilige Erstattung im prospektiv vereinbarten Kostensatz (Pflegesatz) erfüllt und damit erloschen sei.
Normenkette
SGB V § 251 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 179 Abs. 1; SGB XI § 59 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Zahlung von 1.130.752,30 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 01. Mai 1999 als Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin ist eine Behindertenwerkstatt und beschäftigt Behinderte, für die der Beklagte der zuständige Kostenträger ist. Sie unterhält Werkstätten in N, G und Sch, in denen zwischen 1995 und 1998 zwischen 209 und 277 Behinderte beschäftigt waren.
Bis 1995 erfolgte eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Behinderten durch die Beklagte. Ab 1995 erstattete die Beklagte diese Beträge nicht mehr, sondern erstattete die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge nur noch als einzelne Kostenposition im Rahmen des laufend gezahlten Kostensatzes.
Nach§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Sozialgesetzbuch V (SGB V) sind Behinderte in Behindertenwerkstätten versicherungspflichtig tätig. Dabei tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Behinderter) nach§ 249 Abs. 1 SGB V die Krankenversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte. Gemäߧ 251 Abs. 2 SGB V hat bei Behinderten der Kostenträger (Beklagter) den Arbeitgeberanteil der Einrichtung zu erstatten. Behinderte in Werkstätten sind ebenfalls nach§ 1 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig tätig. Nach§ 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI werden auch dort die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Auch hier hat der Träger der Behinderteneinrichtung nach§ 179 Abs. 1 SGB VI einen Erstattungsanspruch gegen den Bund oder den jeweiligen Kostenträger. In der Pflegeversicherung sind Behinderte in Behindertenwerkstätten nach§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und 8 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) pflichtversichert. Nach§ 58 Abs. 1 SGB XI tragen auch hier der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte.§ 59 Abs. 1 SGB XI verweist auf die Vorschriften der Krankenversicherung, so daß auch im Rahmen der Pflegeversicherung ein Erstattungsanspruch der Behinderteneinrichtung gegen den Kostenträger besteht.
Der Beklagte hat sich geweigert, die von der Klägerin geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.130.752,30 DM für die Jahre 1995 bis 1998 an die Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin hat am 07. Oktober 1999 vor dem Sozialgericht Altenburg Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte verpflichtet sei, die noch nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für die Behinderten aus den Jahren 1995 bis 1998 an die Klägerin zu zahlen. Diese Sozialversicherungsbeiträge seien aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Behinderten in den Werkstätten der Klägerin tatsächlich an die jeweiligen Sozialversicherungsträger abgeführt worden, so daß die Erstattungsansprüche im Rahmen des SGB V, SGB VI und SGB XI entstanden seien. Diese Erstattungsansprüche habe der Beklagte rechtswidrig nicht in voller Höhe befriedigt, da der Beklagte diese Sozialversicherungsbeiträge nicht in voller Höhe erstattet habe, sondern nur teilweise im Kostenansatz berücksichtigt und an die Klägerin ausgezahlt habe. Zur weiteren Begründung, insbesondere zur Höhe der Erstattungsforderung, wird auf die Klageschrift vom 06. Oktober 1999 verwiesen.
Die Klägerin beantragt;
die Beklagte zu verurteilen, 1.130.752,30 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 01. Mai 1999 an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt;
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß die Erstattungsforderung der Klägerin nicht zu Recht bestehe. Der Beklagte habe die streitgegenständigen Sozialversicherungsbeiträge als Bestandteil der prospektiv vereinbarten Entgelte (Pflegesätze) an die Klägerin ausgezahlt.
Ein weiterer Anspruch gegen den Beklagten bestehe daher nicht, da der Beklagte durch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge als Bestandteil der prospektiv vereinbarten Entgelte die Erstattungsforderung erfüllt habe. Zur weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 14. Dezember 1999 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06. September 2000 und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist hier nach § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei d...