Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Guthaben aus Betriebskostenabrechnung. keine Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei fehlendem Zufluss
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 kann nur dann Anwendung finden, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das er tatsächlich verfügen kann.
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide vom 23.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung und eine sich daraus ergebende teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung.
Die Kläger stehen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten. Sie wohnten bis zum ... in einer Wohnung ... in .... Am ... zogen sie, ohne vorher die Zustimmung des Beklagten einzuholen, in ihre derzeitige Wohnung im Ö in K um. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 12.06.2009 Leistungen in Höhe von 1.212,00 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009, einschließlich 485,-- Euro für vom Beklagten als angemessen erachtete Kosten der Unterkunft bei tatsächlichen Unterkunftskosten von 600,-- Euro.
Am 02.10.2009 stellte der Vermieter der früheren Wohnung eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 aus, woraus ein Guthaben von 1.006,78 Euro hervorgeht. Diese Abrechnung gelangte am 06.10.2009 zum Beklagten. In einem Telefonat am 16.10.2009 teilte der frühere Vermieter dem Beklagten mit, dass das Guthaben aufgrund diverser Mietschulden nicht zur Auszahlung komme. Mit Schreiben vom 11.11.2009 teilte der Vermieter dem Kläger zu 2) nochmals schriftlich mit, dass die Gutschrift von 1.006,78 Euro wegen aufgelaufener noch ausstehender Mietrückstände verrechnet werde.
Wie aus der Verwaltungsakte hervorgeht, fragte sodann die Leistungsabteilung des Beklagten bei der Widerspruchsstelle an, ob das Guthaben angerechnet werden könne. Laut eines Vermerks vom 23.10.2009 sollte das Guthaben angerechnet werden und die Kosten der alten Wohnung zu 10/12 berücksichtigt werden. Für November wurden zunächst keine Kosten der Unterkunft und Heizung an die Kläger ausgezahlt. Am 05.11.2009 errechnete der Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.10.2008 ein Guthaben von 838,99 Euro, wobei hiervon lediglich 785,40 Euro auf die Bedarfsgemeinschaft entfielen, da zeitweilig auch mehr Personen im Haushalt gelebt hatten, als der Bedarfsgemeinschaft angehörten. Laut des Vermerks in der Verwaltungsakte sollte dieses Guthaben bei den Kosten der Unterkunft in drei Raten á 261,80 Euro einbehalten werden. Als die Kläger am 05.11.2009 beim Beklagten persönlich vorsprachen, erhielten sie 146,50 Euro für November in bar ausgezahlt.
Am 19.11.2009 widersprach der Klägerbevollmächtigte der Anrechnung des Betriebskostenguthabens auf laufende Kosten der Unterkunft und Heizung. Am 23.11.2009 entscheid sich der Beklagte sodann zu einer Anrechnung im Dezember und Januar, so dass für November die Minderung wegfiel und eine Nachzahlung von 261,80 Euro für November an die Kläger erfolgte. Dies teilte der Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 23.11.2009 mit.
Gleichzeitig erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 23.11.2009, mit dem er für Dezember 2009 727,00 Euro (also lediglich die Regelleistung) bewilligte, da das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung hier bedarfsmindernd hinsichtlich der Kosten der Unterkunft anzurechnen sei. Der Restbetrag von 300,40 Euro mindere die Kosten im Januar.
Mit Aufhebungsbescheiden vom 23.11.2009, welche gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) ergingen, hob der Beklagte die Entscheidung vom 12.06.2009 über die Leistungsbewilligung ab dem 01.12.2009 teilweise in Höhe von 161,66 gegenüber dem Kläger zu 2) und gegenüber der Klägerin zu 1) in Höhe von 161,68 Euro, gegenüber der Klägerin zu 3) in Höhe von 161,66 Euro auf, da die Gutschrift aus der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II mindere. Dadurch sei in den tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten, so dass die Bewilligungsentscheidung ab 01.12.2009 nach § 48 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben werden müsse.
Gegen die Bescheide vom 23.11.2009 legten die Kläger am 26.11.2009 Widerspruch ein (Aktenzeichen des Beklagten ...). Sie forderten den Beklagten auf, die verbleibende Regelleistung direkt an sie und nicht an den Vermieter oder die Regionaldirektion auszuzahlen, da sie sonst im Dezember 2009 keinerlei Zahlung erhielten. Mit Bescheid vom 30.11.2009 teilte der Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass 523,30 Euro an die Kl...