Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. schwankendes Einkommen. Zugrundelegung eines Durchschnitts aus dem tatsächlichen Einkommen bei der endgültigen Entscheidung. fehlende Rechtsgrundlage
Leitsatz (amtlich)
Bei der endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche besteht keine Rechtsgrundlage für die Bildung und Zugrundelegung eines Durchschnitts aus dem tatsächlichen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Außer im Ausnahmefall des § 2 Abs 3 S 3 ALG II-V (juris: AlgIIV 2008) ist für Nichtselbstständige bei der endgültigen Festsetzung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes daher für jeden Monat gesondert das jeweils tatsächlich zugeflossene Einkommen nach dem Zuflussprinzip zu berücksichtigen. Ein Ermessen hinsichtlich der Methode zur Berechnung bei der endgültigen Festsetzung eröffnet § 2 ALG II-V in der bis zum 1.8.2016 geltenden Fassung für keinen Fall.
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2016 wird dahingehend aufgehoben und abgeändert, dass der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Monat November 2014 in Höhe von 350,82 Euro und für den Monat Dezember 2014 in Höhe von 397,04 Euro bewilligt werden.
2. Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 07.10.2015 betreffend den Erstattungszeitraum 01.11.2014 bis 31.12.2014 gerichtet an die Klägerin zu 1 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2016 wird dahingehend aufgehoben und abgeändert, dass für den Monat November 2014 nur noch Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 14,21 Euro und für den Monat Dezember 2014 keine Leistungen zu erstatten sind.
3. Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 07.10.2015 betreffend den Erstattungszeitraum 01.11.2014 bis 31.12.2014 gerichtet an den Kläger zu 2 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2016 wird dahingehend aufgehoben und abgeändert, dass für den Monat November 2014 nur noch Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 14,21 Euro und für den Monat Dezember 2014 keine Leistungen zu erstatten sind.
4. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
5. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Monate November und Dezember 2014, insbesondere um die Art und Weise der Berechnung bei der endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche.
Die Klägerin zu 1 (geb. am …) und der Kläger zu 2 (geb. am …) sind miteinander verheiratet und leben gemeinsam in der H.-H.-Straße … in A. Der Kläger zu 2 erzielte schwankendes Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma P. (ehemals Fa. Th. B. Landschaftsbau), die am 13.02.2015 endete. Ergänzend erhielten die Kläger in den streitgegenständlichen Monaten Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 24.10.2014 Leistungen für den Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 vorläufig. Die Vorläufigkeit der Bewilligung begründete der Beklagte damit, dass das Einkommen des Klägers zu 2 schwanke; bei der prognostischen Berechnung des Leistungsanspruchs aufgrund der Einnahmen aus den vorangegangenen sechs Monate ging er von einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 1.305,54 bzw. Nettoeinkommen in Höhe von 991,76 Euro aus.
Unter dem 01.12.2014 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, in dem er die neuen Regelbedarfssätze berücksichtigte. Weitere Änderungen nahm er dabei nicht vor.
Mit Änderungsbescheid vom 09.01.2015 arbeitete der Beklagte sodann die leicht verringerten Betriebskostenvorauszahlungen sowie die Betriebskostenabrechnung ein. Darüber hinaus nahm er keine Änderungen vor.
Mit Bescheid vom 07.10.2015 setzte der Beklagte sodann die Leistungen für den Zeitraum November 2014 bis März 2015 endgültig fest, wobei er das tatsächliche durchschnittliche Einkommen des Klägers zu 2 dieser sechs Monate zu Grunde legte, und verlangte Leistungen von den Klägern erstattet..
Der Kläger beantragt:
1. Der Festsetzungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Monat November 2014 in Höhe von 350,82 Euro und für den Monat Dezember 2014 in Höhe von 397,04 Euro bewilligt werden.
2. Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 07.10.2015 betreffend den Erstattungszeitraum 01.11.2014 bis 31.12.2014 gerichtet an die Klägerin zu 1 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2016 wird dahingehend aufgehoben und abgeändert, dass für den Monat November 2014 nur noch Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 14,21 Euro und für den Monat Dezember 2014 keine Leistungen zu erstatten sind.
3. Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 07.10.2015 betreffend den Erstattungszeitraum 01.11.2014 bis 31.12.2014 gerichtet an den Kläger zu 2 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2016 wird da...