Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Bezug einer bulgarischen Altersrente. vergleichbare Rente aus dem Ausland iS des § 228 Abs 1 S 2 SGB 5. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Bei einer bulgarischen Altersrente handelt es sich um eine vergleichbare Rente aus dem Ausland iS des § 228 Abs 1 S 2 SGB 5.
2. § 228 Abs 1 S 2 SGB 5 verstößt auch nicht gegen Art 3 GG.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus seiner bulgarischen Altersrente.
Der 1937 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2000 neben seiner deutschen Altersrente für langjährig Versicherte zusätzlich eine Altersrente nach bulgarischem Recht.
Der Kläger informierte die Beklagte unter dem 24. Februar 2012 unaufgefordert über den Bezug der bulgarischen Rente.
Die Beklagte erließ am 24. Februar 2012 einen Beitragsbescheid in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2011. Dabei ermittelte sie für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 einen monatlichen Beitrag in Höhe von insgesamt 1,14 € als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (0,92 €) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (0,22 €). Dabei legt die Beklagte für die monatliche Beitragsberechnung die Altersrente des Klägers nach bulgarischem Recht in Höhe von 11,27 pro Monat zu Grunde.
Hiergegen legte der Kläger am 23. März 2012 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger seit dem 1. Juni 2010 in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten versicherungspflichtig sei. Bei der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Rentner sei nach § 237 Nr. 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zulegen, zu der nach § 228 Abs. 1 SGB V auch eine vergleichbare Rente zähle, die aus dem Ausland bezogen werde. Um eine solche handele es sich bei der bulgarischen Rente des Klägers. § 226 Abs. 2 SGB V sei angesichts seines eindeutigen Wortlauts einer erweiterten Auslegung oder analogen Anwendung auf Renten nicht zugänglich. Selbst wenn eine unzureichend geregelte Meldepflicht des Rentenversicherungsträgers bestehe, würde dies die Beitragspflicht aus § 228 SGB V nicht berühren.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. September 2012, beim Sozialgericht Altenburg eingegangen am 27. September 2012, Klage erhoben.
Die zunächst erhobene Untätigkeitsklage stellte der Kläger nach Erlass des begehrten Widerspruchsbescheids in eine “Feststellungsklage in Verbindung mit einer konkreten Normenkontrolle„ um.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zu Unrecht Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus seiner bulgarischen Altersrente erhebe. Die Altersrente nach bulgarischem Rechte sei nicht mit seiner deutschen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Die Beitragserhebung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Gesetzgeber keine Regelung getroffen habe, nach welcher der in Deutschland für die Auszahlung der ausländischen Renten zuständige Rentenversicherungsträger zwingend verpflichtet ist, die Krankenkassen über den Bezug einer ausländischen Rente zu informieren. Es sei rechtswidrig, dass die Beitragserhebung allein aufgrund einer freiwilligen Information der Krankenkasse durch den Rentenbezieher erfolge. Dies stelle eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Beziehern einer ausländischen Rente dar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihre Beitragsforderung in der gesetzlichen Kranken- Pflegeversicherung bestehe, da die vom Kläger bezogene bulgarischen Altersrente mit einer nach bundesdeutschen Recht bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei. Im Übrigen verweist die Beklagte zur Begründung auf ihre im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Behördenakte des Beklagten, die der Kammer bei Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich zuvor damit einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 statthaft. Der Kläger hält die Beitragserhebung auf die bulgarische Altersrente für rechtswidrig und b...