Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer bulgarischen Altersrente
Orientierungssatz
1. Aus einer bulgarischen Altersrente des Versicherten sind nach §§ 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 228 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB 5 bzw. nach § 57 Abs. 1 SGB 11 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, weil diese mit einer nach bundesdeutschem Recht bezogenen Rente vergleichbar ist. Maßgeblich für die Vergleichsprüfung ist neben deutschem Recht auch zwischenstaatliches Recht, nämlich die EGV Nr. 883/2004, und zwar Art. 3 Abs. 1d. Die im Ausland bezogene Rente muss mit einer nach bundesdeutschem Recht bezogenen nur vergleichbar, nicht deckungsgleich sein.
2. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Krankenversicherungsträger für Personen, die eine Rente aus dem Ausland beziehen, welche nicht durch Dritte gemeldet wird, ist in § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5 geregelt. Konsequenzen ihrer Verletzung ergeben sich aus § 206 Abs. 2 bzw. § 307 SGB 5. Eine Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen nach § 228 Abs. 1 S. 2 SGB 5 ist dort nicht genannt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung aus einer bulgarischen Rente zu zahlen hat.
Der 1937 geborene Kläger ist als Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1. und bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert. Er bezieht neben der Altersrente von der … eine Rente des bulgarischen Rentenversicherungsträgers in Höhe von 11,27 € monatlich.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2012 teilte ihm die Beklagte zu 1. mit, ab dem 1. Juli 2011 seien die Einkünfte aus der bulgarischen Rente in voller Höhe beitragspflichtig. Der Beitrag zur Krankenversicherung betrage 0,92 € (Beitragssatz 8,2 %), zur Pflegeversicherung 0,22 € (Beitragssatz 1,95 %), insgesamt 1,14 € monatlich. Für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 betrage er 13,68 €. Hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung ergehe der Bescheid zugleich im Namen der Beklagten zu 2.
Der Kläger hatte sich zuvor mit E-Mail vom 6. Januar 2012 an das Bundesministerium für Gesundheit gewandt und vorgetragen, es bestehe insoweit eine Gesetzeslücke, als eine Regelung für die Datenerhebung, Datenübermittlung und Ermittlung der Beitragshöhe aus der "ausländischen Rente" für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner fehle. Dem Gesetzentwurf zu § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) könne nicht entnommen werden, wer nun für die Übermittlung der Daten zuständig sei. Im Ergebnis bleibe es dem Bürger überlassen, sich mit der Problematik der "Beitragszahlung" und der "Beitragsschuld" formell und rechtlich auseinanderzusetzen, obwohl es ihm nach § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gerade nicht obliege, solche Auskünfte zu erteilen. Auch stelle sich die Frage, wer die Beiträge einzuzahlen habe; bei Rentnern erfolge die Zahlung der Beiträge nach § 255 SGB V allein durch den Versicherungsträger. Für eine ausländische Rente könne nichts anderes gelten. Das Bundesministerium für Gesundheit teilte ihm mit Schreiben vom 12. Januar 2012 mit, es prüfe zurzeit ob und inwieweit die Meldepflichten von Versicherungsträgern über den Bezug ausländischer Renten die schon jetzt bestehenden gesetzlichen Mitteilungspflichten der Versicherten ergänzen könnten.
Gegen den Bescheid vom 24. Februar 2012 erhob der Kläger am 23. März 2012 Widerspruch mit der Begründung, der Verwaltungsaufwand zur Zahlung von 1,14 € auf eine monatliche Rentenzahlung von 11,27 € sei unverhältnismäßig. Eine Regelung zur Datenerhebung fehle. Bisher habe die Beklagte zu 1. konkludent die beitragsfreie Regelung in Höhe von 127,50 € monatlich für eine vergleichbare Einnahme im Sinne des § 226 Abs. 2 SGB V angewandt. Das Recht werde nicht einheitlich angewandt, insoweit sei er aus seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
Am 27. September 2012 hat der beim Sozialgericht Altenburg (SG) Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 hat die Beklagte zu 1. den Widerspruch des Klägers unter Verweis auf § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V zurückgewiesen. Vergleichbare Renten aus dem Ausland würden vom 1. Juli 2011 an in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Da es sich bei der Leistung aus Bulgarien um eine der inländischen gesetzlichen Rente vergleichbare Zahlung und nicht um eine rentenähnliche Einnahme (Versorgungsbezug) im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V handle, könne ungeachtet der geringen Höhe auf die Beitragszahlung nicht verzichtet werden. Soweit er auf die seiner Meinung nach ungeregelten Meldepflichten des Rentenversicherungsträgers verweise, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Die Beitragspflicht werde hierdurch nic...