Entscheidungsstichwort (Thema)

Carl-Zeiss-Stiftung Jena. Gleichstellungsantrag. Widerruf. Beratung

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung des § 1 Abs 4 ZVsG, wonach ein Gleichstellungsantrag nur bis zum 30.6.1994 bei dem Versorgungsträger gestellt werden kann und unwiderruflich ist, ist im Lichte der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BSG zu § 4 Abs 3 ZVsG (vgl BSG vom 23.6.1998 - B 4 RA 2/98 R = SozR 3-8610 § 4 Nr 1) auszulegen.

2. Diejenigen, die eine Gleichstellung beantragt haben, sind zum Widerruf berechtigt, diejenigen, die keine Gleichstellung beantrag haben, können dies auch noch nach Ablauf der Frist nachholen.

3. Der Versorgungsträger und die Rentenversicherungsträger sind zu einer umfassenden Beratung verpflichtet, insbesondere wenn ein Widerruf der Gleichstellung unvernünftig erscheint.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, aufgrund eines Gleichstellungsantrages nach dem ZVSG eine Abfindung in Höhe von insgesamt 13.139,14 DM zurückzuzahlen.

Der am geborene Kläger ist von Beruf. Ab dem 1.9.19 war er im ehemaligen VEB Betrieb C bzw. J GmbH beschäftigt. Aufgrund dieser Tätigkeit erwarb er sich Pensionsanwartschaften nach dem Pensionsstatut der C Stiftung. Der FZR der ehemaligen DDR oder einem Versorgungssystem gehörte der Kläger nicht an.

Zum 28.2.1991 wurde das Pensionsstatut der C Stiftung geschlossen; für den Verlust seiner Pensionsanwartschaften erhielt der Kläger eine Abfindung.

Mit am 31.1.1997 bei der Beklagten als Antrag auf Gleichstellung nach § 3 ZVSG überschriebenen Formular erklärte der Kläger:

"Auf der Grundlage des § 3 des Gleichstellungsgesetzes trete ich hiermit durch die E Stiftung gezahlte bis bzw. die laut Pensionsstatut erworbene Anwartschaft (Abfindung Teil II) ab. Mir ist bekannt, daß ich die Rückzahlung der Abfindung bis spätestens 31.12.1994 an die E Stiftung vorzunehmen habe." Der Kläger zahlt bis dahin nicht.

Mit Datum vom 12.5.1995 erstellte die Beklagte eine "Rechnung" in Höhe von insgesamt 13.139,14 DM und stellte eine Rückzahlungsfrist bis 30.6.1995. Bei diesem Betrag handele es sich um den Abfindungsbetrag den der Kläger aufgrund des Gleichstellungsantrages zu zahlen habe.

Mit Schreiben vom 19.6.1995 weigerte sich der Kläger den Betrag zurückzuzahlen. Er erklärte vielmehr, daß er sein Gleichstellungsantrag zurückziehe, weil er falsch beraten worden sei. Er habe nie die Absicht gehabt die Abfindung zurückzuzahlen, Ihm sei mitgeteilt worden, daß es einzig und allein um die Berechnung der Rente gehe.

Es folgten aufklärende Schreiben der Beklagten, auf die der Kläger ebenfalls nicht zahlte.

Mit Datum vom 4.10.1995 wurde der Kläger nochmals erfolglos durch die Beklagte an die Zahlung erinnert:

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.3.1996 mit, daß er ein Gleichstellungsantrag termingerecht, rechtsverbindlich und unwiderruflich gestellt habe. Gleichzeitig habe er sich verpflichtet, die für den Verlust der Pensionsanwartschaften empfangene Abfindung zurückzuzahlen. Letztmalig habe er bis zum 30.4.1996 die Möglichkeit den fälligen Betrag zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Rückzahlungsfrist werde durch Bescheid sofort und endgültig die Gleichstellung seiner Pensionsanwartschaften ausgeschlossen. Sein Gleichstellungsantrag sei dann unumstößlich abgelehnt und erledigt. Darüber hinaus wies die Beklagte den Kläger auf die Konsequenzen hin, die nach Ansicht der Beklagten eine Nichtgleichstellung zur Folge habe. Im Falle der Nichtgleichstellung habe der für den Kläger zuständige Rentenversicherungsträger bei der gemäß den Vorschriften des ZVSG durchzuführenden Rentenberechnung bzw. Rentenneuberechnung für pensionsfähige Dienstzeiten im Zeitraum 1.3.1971 bis 30.6.1990 unabhängig von tatsächlich entrichteten Bruttoverdienst nur den sozialversicherungspflichtigen Verdienst (max. 600,00 DM monatlich) ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) zu berücksichtigen.

Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion des Klägers.

Mit einem Anhörungsschreiben vom 4.2.1997 wandte sich die Beklagte jedoch nochmals an den Kläger, weil ihm fehlerhaft zugesichert worden sei nicht zur Rückzahlung gezwungen zu werden. Der Kläger solle mitteilen, ob er auf diese Zusage schutzwürdig vertraut habe. Ansonsten könne er doch zur Zahlung veranlaßt werden.

Daraufhin gab der Kläger am 7.2.1997 auf einen Formblatt der Beklagten eine Erklärung und eine Begründung ab, daß er auf die Zusage vertraut habe. Durch unregelmäßige Lohnzahlungen seines Arbeitgebers habe er seit 4 Monaten keinen Lohn erhalten (Globalwohnungsbaugesellschaft). Zur Zeit sei er arbeitslos. Es sei ihm nicht möglich die Abfindung zurückzuzahlen.

Mit Bescheid vom 17.6.1997 forderte die Beklagte bis zum 7.7.1997 die Zahlung von 13.139,14 DM.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

Die Beklagte leitete außerdem Vollstreckungsmaßnahmen ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 24.3.1998 hat der Kläger Klage erhoben.

Die Beklagte habe ihm mit Schr...

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