Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsverwaltungsakt. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

 

Leitsatz (amtlich)

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Eingliederungsvereinbarung sowie betreffend einem Vermittlungsgutschein.

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt und möchte insbesondere vorläufig von der Pflicht zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung entbunden werden.

Der 1976 geborene Antragsteller (Ast) bezieht seit Längerem laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner (Ag). Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 wurden dem Ag laufende Leistungen für die Monate August 2015 bis Juli 2016 bewilligt. Der Ag legte dem Ast am 19. Oktober 2015 den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) vor und übergab ihm einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme betreffend Fahrradmontage und -reparatur, Lager, Ein- und Verkauf über 26 Wochen; gedacht war offenbar an die Maßnahme "Kette und Kurbel". Der Ast unterbreitete Gegenvorschläge im Schreiben vom 28. Oktober 2015.

Der Ag erließ am 16. November 2015 per Verwaltungsakte eine gegenüber dem Entwurf geänderte EGV für die Zeit vom 16. November 2015 bis zum 15. Mai 2015. Darin wurde u.a. in Ziffer 1. "Unterstützung durch das Jobcenter" der Ast aufgefordert, den o.g. Gutschein bis 30. November 2015 einzulösen. Ferner unterstützt das Jobcenter die Bewerbungsaktivitäten des Ast durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen. Als Bemühungen des Ast wurden vor allem mindestens fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat mit Nachweisen festgelegt.

Unter dem 23. November 2015 legte der Ast Widerspruch gegen die EGV vom 16. November 2015 ein.

Am 24. November 2015 hat sich der Ast an das Sozialgericht Augsburg gewandt und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Abschluss einer EGV sei vorrangig gegenüber dem Erlass durch Verwaltungsakt. Dies sei erst möglich, wenn keine Einigung zustande gekommen sei. Der Ast habe jedoch Verhandlungsbereitschaft signalisiert. Die Erstattung von Bewerbungskosten sei nur pauschaliert angegeben. Ferner werde der Ast aufgefordert, bis 30. November 2015 einen Vermittlungsgutschein einzulösen. Den habe er nicht beantragt und dürfe auch nicht gezwungen werden, ihn einzulösen. Es fehle jegliche Begründung, weshalb genau diese Maßnahme für den Ast zielführend sein solle, da vorherige Maßnahmen keinen Erfolg in der beruflichen Integration gebracht hätten. Zudem sei die Kostenübernahme für die Maßnahme nur unzureichend geregelt.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß):

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter dem 16. November 2015 erlassene Eingliederungsvereinbarung und den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 19. Oktober 2015 wird angeordnet.

Für den Antragsgegner wird beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Nach der Auslegung durch das Gericht verfolgt der Ast zunächst das Ziel, die gesamte EGV vom 16. November 2015 vorläufig nicht befolgen zu müssen. Insbesondere geht es ihm darum, nicht an der mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 19. Oktober 2015 bezweckten Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung teilnehmen zu müssen. Das ergibt sich für das Gericht hinreichend deutlich aus dem bisherigen Vorbringen des Ast. Das Gericht versteht dies dahin, dass zum einen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast gegen die EGV angeordnet werden soll. Damit würde allerdings nach Ansicht des Gerichts (dazu unten) das Rechtsschutzziel des Ast nur zum Teil erreicht, weil die EGV gar nicht die Verpflichtung des Ast zur Einlösung des Vermittlungsgutscheins oder zur Teilnahme an der Maßnahme vorsieht. Das folgt allein aus dem Vermittlungsgutschein vom 19. Oktober 2015. Demzufolge nimmt das Gericht gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einen weiteren Antrag an, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch betreffend diesen Gutschein. Damit wäre der Ast zur Einlösung des Gutscheins und zur Teilnahme an der Maßnahme vorläufig nicht verpflichtet und das Rechtsschutzziel des Ast umfassend verwirklicht.

So verstanden ist Eilantrag hinsichtlich beider Begehren zulässig. Soweit sich der Ast gegen die komplette per Verwaltungsakt erlassene EGV vom 16. November 2015 wendet, ist das Begehren als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23. November 2015 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 SGG anzusehen, da der Widerspruch des Ast wegen § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) keine aufs...

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