Tenor
Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 03.11.2016 im Verfahren S 16 AS 582/14 wird zurück gewiesen.
Gründe
I.
Dem Erinnerungsführer wurde mit Beschluss vom 05.08.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt.
Mit Schreiben vom 06.04.2016 wurde durch die Urkundsbeamtin die Überprüfung dahingehend eingeleitet, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erinnerungsführers dahingehend geändert haben, dass die Bewilligung der PKH aufzuheben wäre.
Im Hinblick auf die vorgelegte Erklärung nebst Unterlagen forderte die Urkundsbeamtin wiederholt die Vorlage der Kontoauszüge für die Zeit vom 1.1. bis 31.03.2016 an. Weiter wurde der Erinnerungsführer zu Angaben zur Unterhaltsleistung an seinen Sohn und zur Vorlage des vollständigen Mietvertrages aufgefordert.
Nachdem der Erinnerungsführer hierauf weder auf die Erinnerung mit Schreiben vom 24.08.2016 noch auf die weitere Erinnerung vom 05.10.2016 antwortete, wurde die Bewilligung der PKH mit Beschluss vom 03.11.2016 aufgehoben.
Dagegen richtet sich die am 21.11.2016 eingelegte Erinnerung.
Gleichzeitig legte der Erinnerungsführer die fehlenden Kontoauszüge vor und erklärte, er leiste an seinen Sohn keinen Unterhalt. Dieser lebe bei ihm. Auch der noch ausstehende Mietvertrag wurde vollständig vorgelegt.
Auf die Anforderung des aktuellen Leistungsbescheides nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) legte er den vorläufigen Leistungsbescheid vom 12.01.2016 vor, mit dem ihm Leistungen nach dem SGB II für die Zeit bis zum 31.12.2016 bewilligt worden waren.
Daraufhin forderte das Gericht ihn mit Schreiben vom 10.01.2017 dazu auf, auch den Leistungsbescheid für die Zeit ab dem 01.01.2017 vorzulegen. Nachdem die hierzu auf den 31.01.2017 gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, wurde der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 02.02.2017 an die Beantwortung des Schreibens vom 10.01.2017 erinnert. Die Zustellung dieses Schreibens, welches eine Frist zum 23.02.2017 setzt und für den Fall der Nichtantwort die Zurückweisung der Erinnerung ankündigt, erfolgte mit Zustellungsurkunde vom 04.02.2017.
Weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach hat der Erinnerungsführer das Schreiben vom 10.01.2017 beantwortet.
Im Hinblick darauf, dass der Erinnerungsführer die Erinnerung ohne seinen früheren Bevollmächtigten eingelegt hatte, wurde mit Schreiben vom 06.06.2017 abschließend noch einmal über diesen letzte Gelegenheit gegeben, den angeforderten Leistungsbescheid bis zum 05.07.2017 vorzulegen.
Für den Fall, dass der Erinnerungsführer nicht mehr im Leistungsbezug stehen sollte, wurde um Mitteilung gebeten, inwieweit sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben.
Mit Schreiben vom 16.06.2017 hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass er den Erinnerungsführer nicht mehr vertrete. Das Schreiben vom 06.06.2017 sei aber an diesen weiter geleitet worden.
Der Erinnerungsführer hat auf das Schreiben nicht geantwortet.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß die Aufhebung des Beschlusses vom 03.11.2016.
Der Erinnerungsgegner beantragt die Erinnerung abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Gerichts verwiesen.
II.
Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat. Das Gericht hat den Erinnerungsführer über die von der Urkundsbeamtin angeforderten Unterlagen Hinaus zum Nachweis des weiter bestehenden Leistungsbezugs aufgefordert. Zur Mitwirkung insoweit ist der Erinnerungsführer nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO "jederzeit" verpflichtet. Das Gericht ist somit nicht auf die von der Urkundsbeamtin angeforderten Unterlagen beschränkt, sondern kann insbesondere aufgrund des erfolgten Zeitablaufs angezeigte weitere Nachweise anfordern.
Vor diesem Hintergrund war die Erinnerung zurück zu weisen.
Fundstellen
Dokument-Index HI11281761 |