Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 09.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2022 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die 1981 geborene und zuletzt als Altenpflegehelferin/ Speisenausgeberin tätige Klägerin stellte am 22.11. 2021 Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Verweis auf Beschwerden durch Depressionen, Schwindel und Epilepsie.
Die Beklagte zog daraufhin über die Krankenkasse einen Auszug der Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Diagnosen sowie eine sozialmedizinische Stellungnahme vom 10. 02. 2022 hinsichtlich der seit 1. 7. 2021 bestehenden AU-Meldung bei. Außerdem beigezogen wurden Befundberichte der Fachärztin für Neurologie Dr. B vom 28.10.2021 und der Hausärztin Dr. M vom 22.12.2021.
Ein zwischenzeitlicher Reha-Antrag vom 29.03.2022, den die Klägerin auf Aufforderung der Krankenkasse gestellt hatte, wurde mit nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 7. 4. 2022 abgelehnt, weil eine medizinische Rehabilitationsleistung durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sei und eine Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung ausreichend sei.
Nachfolgend beauftragte die Beklagte den Neurologen, Psychiater und Psychotherapeuten Dr. W mit der Erstellung des Fachgutachtens vom 04.04. 2022. Darin kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein zerebrales Anfallsleiden mit intrazerebralen Meningeomen sowie eine Dysthymie vorliege. Die Klägerin sei unter Beachtung qualitativer Leistungsbeschränkungen noch in der Lage, entsprechend angepasste leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten arbeitstäglich 6 Stunden und mehr zu verrichten. Zudem sei bei leitliniengerechter psychiatrischer und schmerztherapeutischer Therapie eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik herbeizuführen.
Mit Bescheid vom 09.05. 2022 lehnte die Beklagte die beantragte Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab. Ein entsprechender Anspruch bestehe nicht, da die Klägerin angepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich 6 Stunden verrichten könne.
Hiergegen erhob die Klägerin am 01.06.2022 Widerspruch. Das Gutachten des Dr. W sei unzutreffend und beschönigend hinsichtlich der bestehenden vielfältigen Beschwerden und Schmerzen. Auch das epileptische Leiden werde vom Sachverständigen unterschätzt und kleingeschrieben. Dem Widerspruchsschreiben beigefügt war die bereits aktenkundige sozialmedizinische Stellungnahme des MDK Bayern vom 10.02.2022 betreffend der seit 01.07.2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin müsse sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, sie sei weiterhin imstande, leidensgerecht angepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich 6 Stunden und mehr zu verrichten. In Betracht kämen insbesondere leichte Montier, Sortier-, Verpacker- oder Maschinenarbeiten. Aus dem anderweitig festgestellten Schwerbehindertenstatus mit GdB 100 sei demgegenüber nicht auf das Bestehen einer relevanten Erwerbsminderung zu schließen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 06.07. 2022 Klage zum Sozialgericht Augsburg. Es liege weiterhin Arbeitsunfähigkeit vor, ein Wiedereingliederungsversuch am Arbeitsplatz sei gescheitert. Insbesondere die Meningeome und die Epilepsie würden nicht ausreichend berücksichtigt. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Gutachten des Dr. W zu folgen, der Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. D. aber keine wesentliche Beachtung zu schenken. Die Beschwerden würden sich ständig verschlimmern. Der Klageschrift beigefügt waren radiologische Befunde des Radiologiezentrum C-Stadt vom 31. 8. 2017, 26.03.2020 und 09.09.2020, außerdem Arztbriefe des n Dr. E. vom 26.02.2015, 18.03.2016, 23.01.2018 und 24. 02. 2020 sowie der Dr. D. vom 15.05.2020 und des HNO-Arztes Dr. H. vom 11. 12. 2019.
Das Gericht zog nachfolgend aktualisierte Befunde der Hausärztin Dr. M, der Allgemeinärztin und Psychotherapeutin Dr. F., der Neurologin Dr. D., des n Dr. E. und des HNO-Arztes Dr. H. bei. Außerdem nahm das Gericht Einsicht in die Schwerbehindertenakte, wonach der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2020 ein GdB von 100 bei führenden Gesundheitsstörungen einer Schwerhörigkeit beidseits, Einzel-GdB 70, und Anfallsleiden mit Schwindel , Einzel-GdB 60 zugesprochen worden war.
Mit sozialmedizinischer Stellungnahme vom 25. 11. 2022 hielt die um Äußerung ersuchte Beklagte daran fest, dass eine rentenrelevante Erwerbsminderung nicht erweislich sei. Aus der Hörminderung, den psychosomatischen Beschwerden mit Kopfschmerz bei Stressbelastungen und Erschöpfbarkeit, sowie der somatoformen Schmerzstörung lasse sich keine quantitative Leistungsminderung auch für ange...