Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung einer Hepatitis-B-Infektion als Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 3101), also Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Der 1972 geborene, aus der Türkei stammende Kläger absolvierte von September 2003 bis Juli 2007 eine Ausbildung zum medizinisch-technischen Laborassistenten. Er unterzog sich dabei auch einer Hepatitis-B-Impfung, die bis Mitte Mai 2004 abgeschlossen war. Im Rahmen seiner Ausbildung leistete der Kläger vom 1. bis zum 30. Juli 2004 ein Praktikum auf der Station für Strahlentherapie des Klinikums A-Stadt ab. Am 5. Juli 2004 kam es zu einer Nadelstichverletzung, als der Kläger eine Desinfektion durchführte. Erstmals am 26. Juli 2005 wurde beim Kläger serologisch ein HBsAg-Träger-Status festgestellt. Im März 2006 bestätigte eine Leberpunktion das Vorliegen einer chronischen Virushepatitis B.

Ebenfalls im März 2006 wurde der Beklagten die Hepatitis-B-Erkrankung angezeigt. Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass der Kläger bei seinem Praktikum im Juli 2004 Blutzuckerbestimmungen durchführen musste und Hilfestellung bei der Mundpflege und beim Zähneputzen leistete. Auch hatte er Kontakt mit Erbrochenem, Stuhlgang und Urin. Außerdem wurde von Prof. Dr. N. das internistische Gutachten vom 7. März 2008 eingeholt. Prof. Dr. N. führte aus, eine serologische Untersuchung sei beim Kläger vor oder nach der Impfung nicht durchgeführt worden. In der Blutuntersuchung am 26. Juli 2005 seien HBsAg und Anti-HBc positiv gewesen, Anti-HBs, HCV-Ag und HIV negativ. Das sei in späteren Untersuchungen bestätigt worden. Gegen Hepatitis A bestehe eine Immunität. Prof. Dr. N. diagnostizierte einen niedrigreplikativen Hepatitis-B-Oberflächen-Antigen-Träger-Status (HBsAg). Der HBsAg-Status sei bei einer Infektion noch vor Beginn klinischer Symptome nachweisbar. Ein bis zwei Wochen nach Auftreten des HBsAg komme es zur Entwicklung von Anti-HBs-Körpern, die in vielen Fällen über Jahre hinweg nachweisbar seien. Die Inkubationszeit bei Hepatitis B betrage 30 bis 200 Tage. Die Infektion müsse sich mindestens 30 Tage vor dem 26. Juli 2005 zugetragen haben. Eine perinatale Infektion oder eine Infektion im Verlauf der Kindheit seien nicht auszuschließen, jedoch lägen hierfür keine Hinweise vor. Auch habe der Kläger vor dem Praktikum eine vollständige Hepatitis-B-Impfung erhalten. Über 95 % der Geimpften entwickelten einen schützenden Anti-HBs-Ak-Titer. Patienten mit einer vorbestehenden chronischen Hepatitis B entwickelten keinen messbaren Anstieg des Anti-HBs. Davon abzugrenzen seien sogenannte Non-Responder, also Personen, die nach einer Impfung keine Antikörper-Reaktion zeigten und deshalb einer Infektionsgefahr weiter ausgesetzt seien. Bei der erstmaligen Feststellung am 26. Juli 2005 habe kein schützender Anti-HbS-Titer vorgelegen. Damit könne weder eine Impfung in einen vorbestehenden HBsAg-Träger-Status noch das Vorliegen eines Non-Responders belegt oder widerlegt werden. Die Ausbildung zum Laborassistenten und damit eine Tätigkeit im Gesundheitsdienst müsse als ursächlich für die Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus angesehen werden.

In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2006 wurde dagegen auf eine erhöhte Prävalenz der Hepatitis B in der Türkei, die ein deutlich erhöhtes Risiko einer in der Kindheit erworbenen Hepatitis B bedeute, und einen negativen Antikörper-Titer nach dreimaliger Impfung auf eine bereits vorbestehende Infektion hingewiesen. Auch sei zu bezweifeln, dass der Kläger in regelmäßigem und häufigem Kontakt zu Patienten, verunreinigten Gegenständen oder Körperflüssigkeiten gestanden habe.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. September 2008 die Anerkennung der Virushepatitis B als BK 3101 ab. Eine konkrete Infektionsquelle habe nicht ermittelt werden können. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Kläger sich durch seine berufliche Tätigkeit infiziert habe. Vielmehr sprächen die Befunde dafür, dass die Infektion bereits vorher bestanden habe. Da das Praktikum nur vier Wochen gedauert habe, sei nicht davon auszugehen, dass ein regelmäßiger, unmittelbarer Kontakt zu Risikopatienten oder verunreinigten Gegenständen bzw. Körperflüssigkeiten stattgefunden habe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2009 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Im Rahmen seines vollschichtigen Praktikums habe der Kläger täglich bis zu zehn Patienten versorgt. Sechs Mal am Tage habe er Entsorgungsvorgänge von Lanzetten durchgeführt, drei bis vier Mal habe er jeweils bei der Mundpflege und beim Zähneputzen geholfen. Er sei mit Körp...

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