Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2004 wird abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt 40 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe Kosten für eine Zahnarztbehandlung im Jahr 2004 zu erstatten sind. Die Klägerin gab im Januar 2004 eine Erklärung über die Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ab. Sie wählte ab dem 05.01.2004 die Kostenerstattung für den ambulanten Bereich.

Mit Schreiben vom 07.03. 2004 reichte die Klägerin eine Rechnung der Zahnarztpraxis A. zur Kostenerstattung ein. Die Rechnung vom 04.03.2004 enthält Leistungen für mehrere Tage, insbesondere auch die Versorgung mit Kronen beziehungsweise Teilkronen. Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 2.741,75 EUR. Darin enthalten sind Laborkosten in Höhe von 651,97 EUR sowie Laborkosten in Höhe von 166,00 EUR. Mit Fax vom 19.03.2004 hat die Klägerin die Kostenerstattung angemahnt und eine Frist bis 26.03.2004 gesetzt. Mit Schreiben vom 31.03.2004 wurde durch den damaligen Bevollmächtigten eine weitere Frist bis zum 05.04.2004 gesetzt.

Mit Bescheid vom 19.03.2004, der aber erst am 30.03.2004 versandt wurde, wurde die Kostenerstattung für Zahnersatz abgelehnt, weil eine vorherige Genehmigung eines Heil- und Kostenplanes nicht erfolgt sei. Wegen der Höhe des Erstattungsbetrages für konservierende zahnärztliche Leistungen bedürfe es einer Prüfung, weshalb um etwas Geduld gebeten werde. Mit Schreiben vom 08.04.2004 wurde ein Betrag von 244,21 EUR erstattet.

Gegen die Höhe der Erstattung wurde Widerspruch erhoben. Die Ablehnung der Kostenerstattung wegen Fehlens einer vorangegangenen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans widerspreche den Grundprinzipien einer Wahl der Kostenerstattung. In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) seien Heil- und Kostenpläne nicht vorgesehen und deshalb gar nicht möglich.

Mit Bescheid vom 08.07.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach § 30 SGB V sei vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan zu erstellen und die Krankenkasse müsse vor Beginn der Behandlung diesen prüfen und gegebenenfalls genehmigen. Auch sei in der Gebührennummer 003 der GOZ die Ausstellung eines Heil- und Kostenplanes möglich. Der Bescheid wurde erst am 22.07.2004 versandt.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid wurde Klage erhoben mit der Begründung, dass § 30 SGB V bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V keine Anwendung finde. Auch sei in § 13 Abs. 2 SGB V jedes Genehmigungserfordernis explizit genannt, so dass auch aus diesem Grund ein Heil- und Kostenplan nicht genehmigt werden müsse.

Die Beklagte wendet dagegen ein, dass sich durch die Wahl der Kostenerstattung anstelle der Sachleistung nichts an den Grundlagen des Leistungsanspruchs ändere, sondern lediglich der Zahlungsweg. Die Kosten dürfen anstelle der Sach- oder Dienstleistungen nur erstattet werden, soweit es das SGB V vorsehe.

Der Klägerbevollmächtigte legte dann ein Schreiben der Patientenbeauftragten der Bundesregierung vom 24.03.2005 vor. Danach vertritt diese die Meinung, dass im Wege der Kostenerstattung eine vorherige Heil- und Kostenplangenehmigung nicht erforderlich sei. Nach einer erneuten Anfrage an die Patientenbeauftragte des Bundes bestätigte diese, dass die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes sich nur dann ergeben würde, wenn in den Landesverträgen mit den Zahnärzten eine solche Pflicht aufgenommen worden sei, was nach § 87 Abs. 1a SGB V möglich sei.

Das Gericht hat dann beim behandelnden Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan angefordert und einen Gutachtensauftrag an Dr. D., Zahnarzt, vergeben. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 29.04.2008 zu dem Ergebnis, dass für die Kronen 1/5, 2/6 und 3/6 eine medizinische Notwendigkeit gegeben war, nicht aber für den Zahn 1/6. Für die konservierenden Leistungen hält er einen Restbetrag von 403,88 EUR für angemessen und für die Kronenversorgung einen Anteil von 509,78 EUR.

Die Beklagte nimmt zum Gutachten des Zahnarztes dahingehend Stellung, dass sich aus der Rechnung hinsichtlich der konservierenden Leistungen ein Erstattungsbetrag von 663,48 EUR ergebe, von dem aber circa 100,00 EUR abzuziehen seien, so dass sich unter Berücksichtigung der bisherigen Erstattung ein Betrag von 246,51 EUR ergäbe. Hinsichtlich des Zahnersatzes belaufe sich der mögliche Erstattungsbetrag auf circa 430,00 EUR, wobei noch Verwaltungskosten in Höhe von 7,5%, höchstens 40,00 EUR zu berücksichtigen seien. Da allerdings immer noch nicht geklärt sei, ob eine Erstattung wegen Fehlens eines Heil- und Kostenplans überhaupt möglich sei, werde im Wege eines Vergleiches ein Betrag in Höhe von 450,00 EUR angeboten. In der mündlichen Verhandlung am 09.12.2008 wurde folgender für die Klägerin widerruflicher Vergleich protokolliert:

1. Die Beklagte ist bereit, bezüglich der in der Zeit vom 02.02.2004 bis 25.02.2004 erfolgten zahnärztlichen Leistungen und Versorgung mi...

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