Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 12. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die am 1962 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Mit Bescheid vom 09.01.1988 stellte das Versorgungsamt A-Stadt bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 v.H. fest.
Die Klägerin arbeitete als Sachbearbeiterin im Innendienst bei der E. Versicherungsgruppe AG. Das Arbeitsgericht A-Stadt stellte mit Urteil vom 05.05.2011 u.a. fest, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.2009 gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aufgelöst wird (dortiges Az.: 1 Ca 1877/09). Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Rechtsmittel ein.
Nach ihren Angaben zum beruflichen Werdegang ist die Klägerin Rechtsanwaltsfachangestellte und geprüfte Wirtschaftsprüferin IHK. Des Weiteren führte sie aus, dass sie über ein abgeschlossenes Betriebswirtschaftsstudium verfüge. Am 17.02.2009 meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit A-Stadt arbeitslos mit Wirkung zum 01.07.2009. Sie bezog Arbeitslosengeld vom 13.08.2009 bis 31.08.2009 und vom 07.10.2009 bis 16.06.2010. Die Klägerin ist weiterhin arbeitslos.
Am 06.06.2011 beantragte sie bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen wird auf Blatt 9 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Mit streitigem Bescheid vom 12.07.2011 lehnte die Beklagte den Gleichstellungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Gefährdung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses aus behinderungsbedingten Gründen nicht vorliege.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19.07.2011 bei der Beklagten Widerspruch. Hinsichtlich der Begründung des Widerspruchs wird auf Blatt 44 und 45 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 04.11.2011, das am gleichen Tag bei Gericht einging. In der Sache verweisen die Beteiligten auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2011 zu verurteilen, die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Unterlagen des Gerichts und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Die Beteiligten erklärten hierzu ihr Einverständnis.
Das Sozialgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig (§§ 51, 57 Abs. 1 SGG). Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX.
Die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 12.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2011 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es Sinn und Zweck der Gleichstellung ist, die Betroffenen vor den besonderen Gefahren zu schützen, denen sie wegen ihrer Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgesetzt sind. Für die Gleichstellung im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX bedarf es somit eines konkreten behinderungsbedingten Arbeitsplatzrisikos. Eine derartige Konstellation lag bei der Klägerin nicht vor. Nach den vorliegenden Unterlagen war der Arbeitsplatz der Klägerin bei der E. Versicherungsgruppe AG nicht aus behinderungsbedingten Gründen gefährdet. Nachdem das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2009 aufgelöst wurde, ist eine Gleichstellung zum Behalten dieses Arbeitsplatzes nicht möglich.
Darüber hinaus sollen behinderte Menschen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung zu ihrer beruflichen Eingliederung der Hilfen des Schwerbehindertenrechts bedürfen. Insoweit liegen zur Überzeugung des Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass eine Vermittlung der Klägerin in den ersten Arbeitsmarkt aus behinderungsbedingten Gründen nur erschwert möglich ist. Die Klägerin verfügt über eine breit gefächerte Berufsausbildung, die zur Erlangung eines angemessenen Arbeitsplatzes ausreicht. Die Klägerin ist somit durchaus in der Lage, einen geeigneten Arbeitsplatz ohne die Gleichstellung zu erlangen.
Da das Gericht auch unter Berüc...