Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.01.2018; Aktenzeichen B 14 AS 251/17 B)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren sinngemäß die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, jeweils für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2008.

Die Kläger sind verheiratet und wohnen zusammen. Sie bezogen vom 09.01.2009 bis zum 31.01.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.

Am 02.11.2015 erhoben die Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage "auf Nachzahlung der unterschlagenen ALG Leistungen und Rentenzeiten". Sie machten geltend, ihnen seien die "Arbeitslosenleistungen" für die Jahre 2000 bis 2008 trotz ordnungsgemäßer "Arbeitslosenmeldung" und mehrfachen Anträgen auf Nachbearbeitung ganz gezielt unterschlagen worden.

Mit Schreiben vom 05.02.2016 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass beabsichtigt werde, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Beklagten zur Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und zur Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, jeweils für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2008, zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.

Die Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Derselbe Klageanspruch ist bereits Gegenstand des beim Bayerischen Landessozialgerichts unter dem Aktenzeichen L 7 AS 85/16 anhängigen Berufungsverfahrens (Berufung vom 08.02.2016 gegen das Urteil der erkennenden Kammer vom 27.01.2015, Aktenzeichen S 14 AS 335/15). Während der Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11536907

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