Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten sinngemäß die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II - und die Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008.
Die Kläger, geboren 1981 bzw. 1983, sind verheiratet und wohnen zusammen. Sie stehen seit Januar 2009 im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II beim Beklagten.
Am 26.08.2016 erhoben die Kläger zum Sozialgericht Augsburg "Untätigkeitsklage Anerkennung der Arbeitslosenmeldungen 2000 - 2008" gegen den Beklagten und gegen die Agentur für Arbeit Donauwörth (gerichtliches Aktenzeichen insoweit: S 5 AL 251/16). Diese hätten die "ordnungsgemäß persönlich eingeworfenen Arbeitslosenmeldungen bis heute nicht nachgebucht" und somit "ALG 2 Leistungen und Rentenzeiten in nicht unerheblichem Maße unterschlagen".
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden und auch nicht vertretenen Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten zur "Nachbuchung der Arbeitslosenmeldungen" und zur "Nachzahlung der unterschlagenen ALG 2 Leistungen und Rentenzeiten 2000 - 2008" zu verurteilen.
Der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung jeweils auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Klagebegehren der Kläger ist auszulegen wie aus dem Tatbestand ersichtlich. Die so verstandene Klage ist - wenngleich von den Klägern diesmal unzutreffend als "Untätigkeitsklage" bezeichnet - schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Derselbe Klageanspruch ist bereits Gegenstand des beim Bayerischen Landessozialgerichts (Bay. LSG) unter dem Aktenzeichen L 7 AS 85/16 anhängigen Berufungsverfahrens (Berufung vom 08.02.2016 gegen das Urteil der erkennenden Kammer vom 27.01.2016, Az.: S 14 AS 335/15).
Wie den Klägern bereits aus dem Gerichtsbescheid der Kammer vom 23.02.2016, Az.: S 14 AS 1188/15 (Berufung anhängig beim Bay. LSG, Az.: L 7 AS 131/16), bekannt ist, ist während der Rechtshängigkeit ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Dies gilt auch für ein drittes Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11536902 |