Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1952 geborene Klägerin stürzte am 9. Dezember 2010 auf dem Parkplatz einer Sparkasse, als sie für ihre pflegebedürftige Schwiegermutter Geld abheben wollte. Dabei erlitt die Klägerin laut dem Bericht des Durchgangsarztes vom 15. Dezember 2010 eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Prellung der Lendenwirbelsäule. Zudem wurde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 lehnte der Beklagte Leistungen ab, weil die Klägerin im Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2011 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 2. Mai 2011durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Klägerin pflege ihre Schwiegermutter und wollte mit dem Geld für diese Einkäufe tätigen. Zwar sei ein Gang zur Bank im Gesetz nicht ausdrücklich als Pflegetätigkeit aufgeführt. Allerdings sei ein Einkauf unstreitig versichert und es sei eine pure Selbstverständlichkeit, dass dazu auch die vorherige Beschaffung der Geldmittel gehöre. Wenn vom Konto der Schwiegermutter kein Geld mehr geholt werde, könnten auch keine Einkäufe mehr getätigt werden.
Auf Nachfrage des Gerichts ist noch eine Bestätigung der Schwiegermutter der Klägerin vorgelegt worden. Demnach sollte die Klägerin am 9. Dezember 2010 Geld für ein Geldgeschenk zum Geburtstag des Sohnes der Schwiegermutter der Klägerin abheben.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Für die Klägerin wird beantragt (sinngemäß):
Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2011 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall der Klägerin am 9. Dezember 2010 ein Arbeitsunfall ist.
Für den Beklagten wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie am 9. Dezember 2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 4. September 2007, B 2 U 28/06 R; Urteil vom 27. April 2010, B 2 U 11/09 R).
Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R).
Die Klägerin hat bei dem Unfall am 9. Dezember 2010 einen Gesundheitsschaden erlitten. Es ist zwar - anders als in der Klageschrift dargestellt - aufgrund des Berichts des Durchgangsarztes vom 15. Dezember 2010 sehr fragwürdig, ob die Klägerin dabei mehr als eine Prellung der Lendenwirbelsäule und eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat. Denn für darüber hinausgehende Schädigungen, vor allem der linken Hand, finden sich im Durchgangsarztbericht vom 15. Dezember 2010 keine Anhaltspunkte. Insbesondere sind keinerlei äußere Verletzungszeichen oder eine Schmerzhaftigkeit dokumentiert. Zudem wu...