Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Gewährung eines Vorschusses auf die Grundsicherungsleistung
Orientierungssatz
Wurde durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Vorschuss auf die Hilfeleistung beantragt, so ist eine Klage auf Vorschusszahlung unzulässig, wenn dem Antrag zwischenzeitlich stattgegeben wurde.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind Vorschüsse auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2016 sowie Sanktionen wegen Meldeversäumnissen streitig.
Der 1983 geborene Kläger zu 1 und seine 1981 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, beziehen seit Längerem (ergänzend) laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom beklagten Jobcenter. Mit Bescheid vom 12. Juli 2016 Oktober 2009 wurden ihnen Leistungen von September 2016 bis Februar 2017 bewilligt, im Dezember in Höhe von 1.228 EUR.
Wegen der Versäumung von Meldeterminen verfügte der Beklagte Minderungen des Arbeitslosengeldes II der Klägerin in Höhe von 10% über drei Monate; so mit Bescheid vom 21. Juli 2016 von August bis Oktober 2016, mit Bescheiden vom 2. und 5. September 2016 jeweils von Oktober bis Dezember 2016 und zuletzt mit Bescheid vom 15. November 2016 von Dezember 2016 bis Februar 2017.
Mit E-Mail vom 7. Oktober 2016 beantragte der Kläger zu 1 einen Vorschuss auf das Arbeitslosengeld II für Dezember.
Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 ab. Auf Antrag könnten durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Beim nächstfälligen Leistungsanspruch handle es sich um die Monatsleistung für November 2016. Eine vorzeitige Erbringung sei hier jedoch ausgeschlossen, weil der Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft im Dezember 2016 gemindert sei.
Im Widerspruch machten die Kläger geltend, die Sanktionen seien rechtswidrig und Ersatzleistungen würden rechtswidrig verweigert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 einen Vorschuss dem Grunde nach für Dezember 2016. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unzulässig verworfen. Die Klägerin zu 2 sei von dem angegriffenen Bescheid nicht beschwert, weil sie Adressatin des Bescheids sei. Aufgrund des Widerspruchs und der verstrichenen Bearbeitungszeit habe sich nun bezüglich des Klägers zu 1 ergeben, dass für Dezember 2016 ein Vorschuss gewährt werden könne.
Dagegen haben die Kläger am 8. November 2016 Klage zum Sozialgericht Halle erhoben. Das Jobcenter sanktioniere trotz der Entscheidung des Bundessozialgerichts munter weiter. Es seien aber rückwirkend Ersatzleistungen zu erbringen. Der Vorschuss sei sehr wohl konkretisiert worden. Außerdem sei die Klage auch wegen verweigerter Ersatzleistungen erhoben worden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Kläger beantragen (sinngemäß):
Der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2016 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägerin Vorschüsse auf die Leistungen für Dezember 2016 und Ersatzleistungen zu erbringen und auszuzahlen.
Für den Beklagten wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage wird gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben.
Gegenstand des Verfahrens ist zum einen das klägerische Begehren nach vorzeitiger Erbringung von für Dezember 2016 festgesetzter Leistungen und nach Ersatzleistungen während laufender Sanktionierungen.
Mit diesem Inhalt ist die Klage insgesamt schon nicht zulässig. Dem Kläger zu 1 fehlt die Beschwer, weil ihm eine Vorschusszahlung bewilligt wurde und die verhängten Sanktionen nicht an ihn adressiert sind, sondern an die Klägerin zu 2. Bezüglich der Klägerin zu 2 fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, soweit ein Vorschuss auf die Dezemberleistung begehrt wird, weil diese inzwischen ausbezahlt wurde und die Klägerin zu 2 außerdem keinen Antrag beim Beklagten selbst oder durch einen Bevollmächtigten gestellt hat. Hinsichtlich der gegen sie verhängten Minderungen ihres Arbeitslosengeldes II und etwaiger ergänzender Leistungen fehlt es an einer Entscheidung des Beklagten bzw. dem Vorverfahren. Denn der Bescheid vom 11. Oktober 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 3. November 2016 betreffen diese Fragen nicht.
Darüber hinaus nimmt das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und Widerspruchsbescheids und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11536903 |