Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Nachzahlung von BAföG für Zeiten eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 SGB 2 während des Leistungsbezuges
Leitsatz (amtlich)
Der tatsächliche Zufluss von Ausbildungsförderung ist unerheblich und die Leistung ist nicht bedarfsmindernd als Einkommen zu berücksichtigen.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 22. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2016 verpflichtet, der Klägerin Leistungen für September 2015 ohne Berücksichtigung der in diesem Monat zugeflossenen BAföG-Zahlung zu bewilligen.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für August oder September 2015 hat.
Die 1986 geborene Klägerin absolvierte 2015 eine Ausbildung zur Fachlehrerin, für die ihr zunächst bis 31. Juli 2015 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von monatlich 645 EUR bewilligt worden waren. Infolge einer Schwangerschaft (Entbindungstermin im Oktober 2015) konnte sie die Ausbildung nicht durchführen und beantragte im Juli 2015 auch beim beklagten Jobcenter Leistungen. Mit Bescheid vom 2. September 2015 erhielt die Klägerin die BAföG-Leistungen wegen schwangerschaftsbedingter Verhinderung sodann bis einschließlich August 2015. Der Betrag von 645 EUR für August 2015 wurde der Klägerin Mitte September 2015 überwiesen.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 vorläufig Leistungen für den Zeitraum August bis November 2015, wobei für August und September 2015 keine Leistungen gewährt wurden.
Mit Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2015 wurden die vorläufigen Leistungen für Oktober und November 2015 neu geregelt.
Auf den klägerischen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2015 hin wurde der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 ein Mehrbedarf für werdende Mütter von 67,83 EUR für August 2015 sowie Erstausstattung bewilligt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Die schwangerschaftsbedingte Unterbrechung der Ausbildung führe nicht zum Wegfall der grundsätzlichen Förderfähigkeit, so dass die Klägerin von Leistungen weitgehend ausgeschlossen sei.
Dagegen ist für die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 20. April 2016 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben worden. Die Klägerin habe jedenfalls für einen weiteren Monat, entweder August oder September, Anspruch auf Arbeitslosengeld II. im August 2015 habe sie tatsächlich kein BAföG bezogen und damit kein Einkommen gehabt. Dann wäre der Regelbedarf für August zu bewilligen. Oder man stelle auf den Anspruch ab, dann wäre die Erfüllung erst im September unbeachtlich.
Der Beklagte hat erwidert, im August 2015 habe die Klägerin lediglich Anspruch auf Leistungen für Auszubildende, wie verbeschieden, weil sie sich trotz Schwangerschaft in einer förderfähigen Ausbildung befunden habe. Im September 2015 sei aber der tatsächliche Zufluss der mittel gewesen, wobei unerheblich sei, dass es sich um eine Nachzahlung gehandelt habe. Die anderweitige Zweckbindung hebe das Zuflussprinzip nicht auf. Davon könne der Beklagte daher nicht abweichen.
Für die Klägerin wird beantragt:
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 22. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2016 verpflichtet, der Klägerin für einen der beiden Monate August oder September 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Regelleistungen und eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft zu bewilligen.
Für den Beklagten wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Leistungen des Beklagten zur Sicherung des Lebensunterhalts im September 2015 in Höhe des Regelbedarfs zuzüglich des Mehrbedarfs für werdende Mütter ohne Berücksichtigung der im September 2015 zugeflossenen BAföG-Leistungen. Soweit er dem entgegensteht, ist der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2016 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Klägerin ist im August 2015 gemäß § 7 Abs. 5 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) bis auf die vom Beklagten auch bewilligten Leistungen nach § 27 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie sich in diesem Monat noch in einer förderfähigen Ausbildung nach dem BAföG befunden hat. Die gilt auch, wenn die Leistungsbewilligung aufgrund von § 15 Abs. 2a BAföG erfolgt ist, also infolge der schwangerschaftsbedingten Verhinderung an der Durchführung der Ausbildung. Denn die Ausbildung wurde dann lediglich nicht durchgeführt, war aber nicht ab- oder unterbrochen.
Für September 2...