Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszahlung einer gesetzlichen Rentenzahlung aus einem abgetretenen Recht. Wirksamkeit einer Abtretung nur bei hinreichender Bestimmtheit

 

Orientierungssatz

Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Abtretung sein soll (vgl BSG vom 19.3.1992 - 7 RAr 26/91 = BSGE 70, 186-197 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4).

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 51.143,21 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Auszahlung einer Rentenzahlung der Beklagten an die Kläger aus einem abgetretenen Recht des Beigeladenen.

Der Beigeladene schloss am 07.08.2007 mit den Klägern eine Abtretungsvereinbarung mit folgendem Inhalt: "Zur Absicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Honorarforderungen der Kanzlei E. & Kollegen aus der Mandatsbeziehung mit Herrn C. tritt Herr C. hiermit seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung auf Zahlung von Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente an die Kanzlei E. & Kollegen ab, soweit gesetzlich zulässig."

Mit Bescheid vom 28.11.2013 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn am 01.11.2013. Es wurde ausgeführt, dass dem Beigeladenen für die Zeit ab 01.01.2014 monatlich 1.923,25 € zustehen. Auf Seite 6 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Rente durch bei der Beklagten aktenkundige Forderungen Dritter unter Umständen in voller Höhe in Beschlag genommen ist und eine laufende Zahlung an den Beigeladenen deshalb noch nicht aufgenommen werden kann.

Mit Schreiben vom 10.12.2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass bei einem für die Pfändung maßgeblichen monatlichen Zahlbetrag von 1.923,25 € unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung nach der Anlage zu § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) ein Betrag von 240,83 € pfändbar und insoweit abtretbar sei.

Hierzu führten die Kläger im Schreiben vom 19.12.2013 unter anderem aus, dass bekannt sei, dass im Hinblick auf die Altersrente ein Zusammenrechnungsbeschluss nach § 850e ZPO mit der Betriebsrente A. vorliege. Soweit im Zusammenhang damit Beträge pfändbar würden, werde erwartet, dass auch solche Beträge auf Grundlage der Abtretung ausgekehrt werden. Die vorliegende Abtretung umfasse sämtliche Beträge, die abtretbar und somit pfändbar seien. Es seien nur solche Beträge nicht abtretbar, die pfändungsfrei seien (vgl. § 400 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -: "soweit"). Wenn durch die Zusammenrechnung Beträge aus der Unpfändbarkeit in die Pfändbarkeit hineinfallen, seien solche Beträge aufgrund der Vorrangigkeit der Abtretung zunächst an die Kläger auszukehren. Nach den vorliegenden Informationen müssten dies weitere 2.260 € pro Monat sein.

Mit Schreiben vom 07.01.2014 teilte die Beklagte hierzu mit, dass es bei der Drittschuldnererklärung vom 10.12.2013 bleibe. Der Abtretungsvertrag vom 07.08.2007 regele die Abtretung der Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung, wobei eine Zusammenrechnung mit Ansprüchen gegen die A. Deutschland AG vertraglich nicht vereinbart worden sei. Die Regelung zur Höhe der Abtretung "soweit gesetzlich zulässig" sei als Hinweis auf die Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO auszulegen. Die Deutsche Rentenversicherung als Drittschuldner und unbeteiligter Dritter müsse durch den offen gelegten Vertrag zweifelsfrei in die Lage versetzt werden, diesen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen. Für eine Zusammenrechnung von Einkünften gebe der Abtretungsvertrag keinen Raum.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg. Es wurde ausgeführt, dass Ansprüche auf die Regelaltersrente des Beigeladenen aus abgetretenem Recht geltend gemacht würden. Dieser beziehe aufgrund des Rentenbescheids vom 28.11.2013 ab dem 01.11.2013 Regelaltersrente. Ab dem 01.01.2014 stehe ihm monatlich ein Betrag von 1.923,25 € monatlich zu. Daneben beziehe Herr C. eine Betriebsrente von der A. Deutschland AG mit einem Betrag von 2.895,50 € für November 2013, den gleichen Betrag für Dezember 2013, sowie ab dem 01.01.2014 in Höhe von 2.375,40 €. Am 07.08.2007 habe Herr C. mit den Klägern eine Abtretungsvereinbarung abgeschlossen, wonach alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Herrn C. gegen die Beklagte auf Zahlung von Rente zur Absicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Honorarforderungen abgetreten werden. Durch einen Pfändungsgläubiger des Herrn C. sei ein Zusammenrechnungsbeschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 02.09.2008 nach § 850 ZPO erwirkt worden, wonach die Einkommen der beiden Drittschuldner A. und Deutsche Rentenversicherung zur Berechnung der pfändbaren Beträge zusammenzurechnen seien. Mit der Abtretungsvereinbarung vom 07.08.2007 sei die Abtretung "soweit gesetzlich zulässig" erfolgt. Aus § 400 B...

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