Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Umzugskosten. sozialgerichtliches Verfahren. Vorverfahren als Klagevoraussetzung. Renovierungskosten. Schönheitsreparaturen. Pflicht des Vermieters. wirksame Übertragung auf den Mieter. Eingliederungsleistung. Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Bewerbungskosten. Antragserfordernis. Nachweis der Entstehung. Übernahme der Kosten des Rechtsstreits. Beschwer. Kostenfreiheit der Verfahren
Leitsatz (amtlich)
- Klage auf "gerichtliche Festsetzung von Umzugskosten": unzulässig mangels Durchführung eines Vorverfahrens
- Klage auf Übernahme von Kosten für Schönheitsreparaturen: unbegründet, da keine wirksame Übertragung der Pflicht des Vermieters
- Klage auf "gerichtliche Festsetzung der Bewerbungskosten": unbegründet, da kein vorheriger Antrag bzw kein Nachweis für die Entstehung von Bewerbungskosten
- Klage auf "Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten": unzulässig mangels Beschwer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die "gerichtliche Festsetzung Umzugs- und Renovierungskosten", die "gerichtliche Festsetzung der Bewerbungskosten", die "Übernahme der Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen" und die "Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten".
Die Kläger stehen seit Januar 2009 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten. Sie sind verheiratet und leben zusammen. Im Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 förderte der Beklagte die selbständige Tätigkeit des Klägers durch Zahlung von Einstiegsgeld.
Im Mietvertrag über die von den Klägern bewohnte Wohnung vom 15.02.2008 heißt es in § 12 Ziffer 4: "Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten - der Mieter - der Vermieter."
Am 22.10.2013 stellten die Kläger beim Beklagten einen "Antrag auf Mehrbedarfe Umzug und Renovierung".
Mit Bescheid vom 10.01.2014 erläuterte der Beklagte den Klägern, dass die Genehmigung eines Umzuges zunächst die Vorlage eines neuen, noch nicht unterschriebenen Mietvertrages voraussetze. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger keinen Widerspruch erhoben.
Am 28.01.2014 stellten die Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der bisher angefallenen Bewerbungskosten.
Am 10.02.2014 erhoben die Kläger zum Sozialgericht Augsburg (SG) "Klage auf gerichtliche Festsetzung Umzugs- und Renovierungskosten" und "Klage auf gerichtliche Festsetzung der Bewerbungskosten".
Mit Bescheid vom 27.02.2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger vom 22.10.2013 auf Übernahme von Renovierungskosten ab. Aus dem Mietvertrag ergebe sich keine klare Verpflichtung der Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen. Eine Kostenübernahme durch den Beklagten könne daher nicht erfolgen. Die Kläger mögen sich an ihren Vermieter wenden.
Am 01.03.2014 erhoben die Kläger zum SG eine weitere "Klage auf Übernahme der Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen" und "Klage auf Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten" (ursprüngliches Aktenzeichen: S 14 AS 209/14).
Am 04.03.2014 legten die Kläger beim Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2014 ein.
Einen Antrag auf Übernahme der Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen stellten die Kläger beim Beklagten dann am 18.03.2014.
Mit Bescheid vom 16.05.2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger vom 28.01.2014 auf Übernahme der bisher angefallenen Bewerbungskosten ab. Hinsichtlich der Bewerbungsbemühungen in der Vergangenheit fehle es an einem vorherigen Antrag auf Kostenübernahme. Auch wären die zu erstattenden Kosten durch entsprechende Belege/Quittungen nachzuweisen. Zudem werde die Selbständigkeit des Klägers seit Juni 2013 durch Gewährung von Einstiegsgeld unterstützt. Zukünftig sei eine Erstattung von Bewerbungskosten nur dann möglich, wenn der Kläger die Selbständigkeit aufgibt. Hiergegen legten die Kläger am 19.05.2014 Widerspruch ein und mit Schreiben vom 24.05.2014 insgesamt fünf auf Daten zwischen dem 09.02.2009 und dem 15.12.2012 datierte Schreiben vor. Sie machten geltend, mit diesen Schreiben "mit Ausnahme 2013 jedes Jahr die Übernahme der angelaufenen Bewerbungskosten beantragt" zu haben.
Den Antrag der Kläger vom 18.03.2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2014 ab. Die Übernahme von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch sei grundsätzlich vorab bei der zuständigen Vermittlungsfachkraft zu beantragen. Diese entscheide dann bereits vor dem Vorstellungsgespräch einzelfallbezogen, ob eine Übernahme dem Grunde nach in Betracht komme. Da der Kläger keine Anträge zu einzelnen Vorstellungsgesprächen rechtzeitig gestellt habe, seien aktuell keine weiteren Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen zu erstatten.
Den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 27.02.2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2...