Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II (juris: SGB 2): Erstattung von Bewerbungskosten
Orientierungssatz
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Grundsicherungsträger nur eine Erstattung von tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten vornimmt.
2. Dass das Gesetz ihm eine pauschale Kostenerstattung erlaubt, zwingt ihn aber nicht dazu.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Bewerbungskosten.
Der im Jahr 1982 geborene Kläger bezieht seit mehreren Jahren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (= SGB II).
Im Hinblick auf die Erstattung von Bewerbungskosten vor dem Jahr 2009 wurde dergestalt verfahren, dass der Kläger die Kostenübernahme für die vorgenommenen Bewerbungen beantragte, die entsprechende Liste der kontaktierten Arbeitgeber und seine Anschreiben beigefügte und sodann der Beklagte für jede Bewerbung pauschal 5,00 € erstattete (bspw. Antrag vom 05.08.2006 und Bescheid vom 13.09.2006 - Bl. 77, 97 der Akte des Beklagten ≪= VA≫).
In der für die Zeit vom 21.10.2009 bis zum 19.04.2010 getroffenen Eingliederungsvereinbarung vom 20.10.2009 (Bl. 328 VA, Bl. 7 der Akte des Sozialgerichts ≪= SG≫) wurde hinsichtlich der Erstattung von Bewerbungskosten allerdings folgende Regelung getroffen:
Der Grundsicherungsträger unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbungen auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 45 ff. SGB III. Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260,00 € jährlich übernommen werden.
Am 20.10.2009 beantragte der Kläger die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 115,00 €. Mit dem Bescheid vom 26.04.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nur gewährt würden, wenn die Kosten durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Die vom Kläger beantragte Förderung sei jedoch nicht durch Nachweise belegt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 05.07.2010 zurückgewiesen. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich bei der Erstattung von Bewerbungskosten um eine Ermessensleistung handeln würde und der Kläger bei der Antragstellung am 20.10.2009 darauf hingewiesen worden sei, dass nur nachgewiesene Aufwendungen erstattungsfähig seien.
Der Zugangszeitpunkt dieses Widerspruchsbescheides ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Kläger machte geltend, den Widerspruchsbescheid zunächst nicht erhalten zu haben und erhob deswegen am 05.10.2010 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Untätigkeitsklage (S 23 AS 1582/10). Die Klage wurde mit dem Urteil des SG Lüneburg vom 25.11.2010 abgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Berufung zum Landessozialgericht (= LSG) Niedersachsen-Bremen (L 15 AS 427/10). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dem Kläger mit der gerichtlichen Verfügung vom 08.02.2010 der Widerspruchsbescheid vom 05.07.2010 am 11.02.2011 nachweislich zugestellt (Bl. 70 der Akte S 23 AS 1582/10). Die Berufung wurde mit dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.06.2011 zurückgewiesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 05.07.2010 hat der Kläger am 03.03.2011 beim SG Lüneburg Klage erhoben (S 37 AS 285/11) und geltend gemacht, dass die Klage nicht verfristet sei, weil ihm der Widerspruchsbescheid erst am 11.02.2011 durch das LSG Niedersachsen-Bremen bekannt gegeben worden sei. Im Übrigen sei sein Anspruch auf Erstattung der Bewerbungskosten i. H. v. 115,00 € begründet. Mit dem Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten habe er zwei Bewerbungslisten (Namen der Arbeitgeber, der Berufsbezeichnung und des Bewerbungsdatums) mit 23 Bewerbungsanschreiben eingereicht. Weitere Nachweiserfordernisse seien in der Eingliederungsvereinbarung nicht festgelegt worden.
Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Klage unzulässig sei, weil der Widerspruchsbescheid vom 05.07.2010 am 12.07.2010 zur Post gegeben worden sei und damit als am 15.07.2010 bekannt gegeben gelten würde (§ 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ≪= SGB X≫). Außerdem sei dem Kläger der Widerspruchsbescheid vom 05.07.2010 mit dem Schriftsatz vom 18.10.2010 im Verfahren S 23 AS 1582/10 nochmals übersandt und somit über das SG Lüneburg zugestellt worden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Aus der Eingliederungsvereinbarung würde sich ergeben, dass Bewerbungskosten nur auf Nachweis erstattet würden. Diesen sei der Kläger bislang jedoch schuldig geblieben. Die Zusage eines pauschalen Erstattungsbetrags in Höhe von 5,00 €/Bewerbung sei in der Eingliederungsvereinbarung nicht enthalten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten ausgeführt, dass bis August 2009 die Bewerbungskosten grundsätzlich mit pauschal 5,00 €/Bewerbung entschädigt worden seien. Diese Praxis sei jedoch aufgegeben worden. S...