Tenor
I. Die Klage gegen die Bescheide vom 20. Januar 2009, 31. Januar 2009 und 17. Februar 2009 in Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17. März 2009, 16. März 2009 und 1. April 2009 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 01.07.2008 bis 30.11.2008 sowie vom 01.01.2009 bis 31.01.2009 streitig.
Die am 1960 geborene Klägerin stellte erstmals am 08.03.2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II.
Mit Bescheid vom 10.04.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 08.03.2007 bis 30.04.2007 und zwar für die Zeit vom 08.03.2007 bis 31.03.2007 in Höhe von 253,92 EUR und für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.04.2007 in Höhe von 317,40 EUR. Mit Schreiben vom 15.08.2007 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihre Wohnung in der U. Str. in N. unangemessen teuer sei und forderte sie auf bis 31.01.2008 die Unterkunftskosten auf 270,00 EUR (Kaltmiete für das Stadtgebiet N.) abzusenken. Der Heizkostenrichtwert betrage 63,00 EUR.
Den Folgeantrag der Klägerin für Leistungen ab 01.05.2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.08.2007 ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Das zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 27.241,77 EUR übersteige den ihr zustehenden Grundfreibetrag in Höhe von 7.800,00 EUR. Das Vermögen setze sich aus Haus und Grundbesitz in Höhe von 26.000,00 EUR (hälftiger Anteil des Eigenheims in der D.str. in A.) sowie eine Lebensversicherung in Höhe von 950,00 EUR und ein Girokontoguthaben in Höhe von 291,77 EUR zusammen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid ist bestandskräftig (in dem unter dem Az.: S 9 AS 656/08 geführten Klageverfahren gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 verpflichtete sich die Beklagte jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Leistungsanspruch der Klägerin erneut zu berechnen).
Mit Bescheid vom 20.01.2009 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin auch für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 30.11.2008 Leistungen nach dem SGB II ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei die Klägerin nicht hilfebedürftig. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Dagegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten vom 03.02.2009. Das von der Beklagten angenommene Einkommen in Höhe von 973,00 EUR im August, sowie 1.350,00 EUR im September 2008, 1.500,00 EUR im Oktober 2008 und 1.000,00 EUR im November 2008 sei nicht vorhanden gewesen. Bei diesen Beiträgen habe es sich nicht um Einkünfte sondern um Zuflüsse aus Darlehen gehandelt. Diese habe die Klägerin zur Beseitigung ihrer existenziellen Not aufnehmen müssen. Dies sei der Beklagten bereits in dem Schriftsatz vom 01.12. 2008 mitgeteilt worden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2009 zurück. Der Bedarf der Klägerin bestehe aus der Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR sowie den angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 347,00 EUR, so dass sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 698,00 EUR monatlich errechne. Aus den vorgelegten Kontoauszügen hat sich jedoch ergeben, dass der Klägerin folgende Einnahmen gutgeschrieben worden waren:
|
August 2008: |
|
04.08.2008: |
350,00 EUR |
11.08.2008: |
300,00 EUR |
26.08.2008: |
323 ,00 EUR |
September 2008: |
|
01.09.2008: |
50,00 EUR |
01.09.2008: |
652,01 EUR |
02.09.2008: |
300,00 EUR |
22.09.2008: |
200,00 EUR |
Oktober 2008: |
|
01.10.2008: |
1.200,00 EUR |
29.10.2008: |
2.440,00 EUR |
November 2008: |
|
18.11.2008: |
1.000,00 EUR. |
Insgesamt habe damit die Klägerin in den Monaten August 2008 bis November 2008 über Einnahmen verfügt, mit denen sie ihren Bedarf habe decken können. Die Herkunft der Einnahmen seien zwar ungeklärt, sie hätten aber in jedem Fall für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Selbst bei Absetzung der gesetzlichen Freibeträge habe die Klägerin somit über ein den Bedarf überschießendes Einkommen verfügt.
Mit Bescheid vom 30.01.2009 lehnte die Beklagte mangels Hilfebedürftigkeit der Klägerin ebenso Leistungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.01.2009 ab. Den hier eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2009 zurück. Der monatliche Gesamtbedarf der Klägerin belaufe sich auf 698,00 EUR. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge sind dem Konto der Klägerin im Monat Januar 2009 jedoch Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.427,27 EUR gutgeschrieben worden. Zwar sei die Herkunft der Einnahmen - bis auf den Lohnzufluss in Höhe von 395,27 EUR - ungeklärt, in jedem Fall hätten aber die Einnahmen dem Lebensunterhalt der Klägerin zur Verfügung gestanden.
Mit Bescheid vom 17.02.2009 wurde von der Beklagten gleichfalls ein Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 0...