Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. schlüssiges Konzept. fehlende Aktualisierung. Unzulässigkeit der Fortschreibung mittels Preisindex
Leitsatz (amtlich)
Bei Fortschreibung eines Unterkunftskostenkonzepts mittels des bayerischen Preisindex liegt kein schlüssiges Konzept mehr vor (Anschluss an SG Augsburg vom 7.12.2015 - S 8 AS 860/15 = NZS 2016, 236).
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 07.10.2015 und vom 07.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2016 verpflichtet, den Klägern vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 658,70 Euro für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 und in Höhe von 665 Euro für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 zu bewilligen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte erstattet den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen sind und die Kläger damit einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 haben.
Die 1968 geborene Klägerin und ihre 2003 geborene Tochter sowie der 2006 geborene Sohn beziehen seit 2008 immer wieder laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Sie bewohnen seit 04.08.2008 eine 3-Zimmer-Wohnung mit ca. 75 qm und zahlen dafür seit 01.09.2014 monatlich 500 Euro Grundmiete, 90 EUR Betriebskosten und 90 Euro Heizkosten sowie 50 Euro Miete für die Garage. Im Juli 2014 erhielt die Klägerin vom Beklagten eine Aufforderung zur Senkung ihrer unangemessenen Unterkunftskosten. Sie wurden informiert, dass die angemessene Bruttokaltmiete maximal 495,35 Euro betrage. Die Klägerin zu 1) erklärte, zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf diesen Betrag innerhalb von sechs Monaten bereit zu sein. Die Klägerin arbeitet zudem Teilzeit für 9,55 Euro Stundenlohn. Der Kläger zu 3) erhält Unterhaltsvorschuss, zudem erhalten die Kläger zu 2) und 3) Kindergeld. Die Klägerin zu 1) war in der Zeit vom 15.04.2015 bis 20.07.2016 und vom 01.10.2015 bis 31.01.2016 erwerbstätig.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 26.02.2015 hin bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 12.03.2015 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016. An Kosten der Unterkunft und Heizung wurden dabei insgesamt 585,36 Euro angesetzt. Der Bescheid wurde am 16.04.2015 für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.03.2016 vorläufig geändert. Der anerkannte Unterkunftskostenbedarf blieb unverändert. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30.07.2015 wurden für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 vorläufig an die Mitteilungen der Kläger angepasste Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt. Auch hier blieb der Unterkunftskostenbedarf unverändert. Auch im vorläufigen Änderungsbescheid vom 08.09.2015 blieb der anerkannte Unterkunftskostenbedarf unverändert.
Mit Änderungsbescheid vom 07.10.2015 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 und legte hierbei Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 598,47 Euro zu Grunde.
Im Widerspruch vom 19.10.2015 macht der Bevollmächtigte der Kläger geltend, dass für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 höhere Unterkunftskosten zu gewähren seien, da das Konzept des Beklagten nicht schlüssig sei. Das Konzept sei nicht bekanntgegeben worden. Die Anpassung der Werte zum 01.09.2015 beruhe nicht auf einem den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) entsprechenden Verfahren. Die erhobenen Daten seien nicht valide. Auch die angemessene Höhe der kalten Betriebskosten sei nicht in einem rechtmäßigen Verfahren ermittelt worden. Zudem sei die konkrete Angemessenheit nicht gegeben, da zu den Mietobergrenzen kein Wohnraum in ausreichender Zahl verfügbar sei. Es seien daher Unterkunftskosten in Höhe von 568,70 Euro (§ 12 Wohngeldgesetz - WoGG - zuzüglich Sicherheitszuschlag von 10 %) zu gewähren.
Mit Änderungsbescheiden vom 07.01.2016 bewilligte der Beklagte vorläufige geänderte Leistungen für November 2015 und März 2016. Dabei wurden Unterkunftskosten weiterhin mit 598,47 Euro berücksichtigt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zu der Begründung des Widerspruchs nimmt der Bescheid keine Stellung. Bezüglich des angerechneten Einkommens seien Änderungsbescheide ergangen. Im Übrigen sei der Bescheid nicht rechtswidrig.
Dagegen haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten am 27.01.2016 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Die Klage wurde dahingehend begründet, dass ein schlüssiges Konzept des Beklagten zur Bemessung der Unterkunftskosten nicht vorliege.
Die Erhöhung ab September sei unzureichend, da die Mietsteigerungen deutlich höher ausfielen. Das Konzept sei nicht öffentlich bekannt gemacht worden Der örtl...