Tenor
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 verurteilt, die Altersrente des Klägers ab Rentenbeginn ohne Vornahme eines Fiktivabzugs im Sinne von § 31 FRG zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kürzung der Altersrente des Klägers durch Vornahme eines Fiktivabzugs in Höhe einer geschätzten rumänischen Altersrente wegen in Rumänien zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten.
Der am 1943 in Rumänien geborene Kläger ist Berechtigter nach § 1 Fremdrentengesetz (FRG) und lebt seit Mai 1980 in Deutschland. In Rumänien legte der Kläger rentenrechtliche Zeiten in der dortigen Rentenversicherung zurück.
Am 15.11.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 03.01.2008 erklärte der Kläger, von seinem Recht gemäß Art. 44 der Verordnung 1408/71 (EWG) Gebrauch zu machen und die Feststellung der rumänischen Altersrente bis auf weiteres aufzuschieben, und bat um verbindliche Feststellung, dass seine Altersrente in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung dennoch nicht gekürzt werde. Mit Schreiben vom 08.01.2008 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie beabsichtige, die aus Rumänien zustehende Rente in ihrer voraussichtlichen Höhe, nämlich um monatlich 90,20 EUR anzurechnen, auch wenn der Kläger diese tatsächlich nicht beziehen sollte. Die Beklagte empfahl dem Kläger, die ihm in Rumänien zustehenden Rentenansprüche geltend zu machen. Mit Schreiben vom 21.01.2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er bei seiner Entscheidung bleibe und dass der Beklagten ein Fiktivabzug verwehrt sei.
Durch Bescheid vom 24.01.2008 gewährte die Beklagte sodann dem Kläger ab dem 01.04.2008 Regelaltersrente als "vorläufige Leistung" in Höhe von 844,99 EUR (Zahlbetrag) monatlich. Dabei wurden Versicherungszeiten von September 1957 bis Mai 1980 nach dem FRG berücksichtigt und die "voraussichtlich zustehende rumänische Rente" in Höhe von 85,87 EUR angerechnet; die (deutsche) Rente ruhe in Höhe des Bruttobetrages der "Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung".
Hiergegen legte der Kläger am 07.02.2008 Widerspruch mit der Begründung ein, dass für die Beklagte keine Berechtigung zur Anwendung von § 31 FRG bestehe, da die tatsächliche Höhe der rumänischen Rente nicht bekannt sei. Der angerechnete Betrag sei völlig willkürlich zustande gekommen. Daraufhin erfolgte im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs aufgrund Bescheids vom 07.03.2008 die ungekürzte Auszahlung der Rente durch die Beklagte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Zulässigkeit der Minderung der Rente des Klägers um die ihm voraussichtlich zustehende rumänische Rente ergebe sich aus dem Sinn von § 31 FRG und stehe insbesondere im Zusammenhang mit § 2 FRG. Nach § 2 S. 1 Buchstabe b FRG gelte das FRG nicht für rentenrechtliche Zeiten, die nach der Verordnung 1408/71 (EWG), einem Sozialversicherungsabkommen oder den innerstaatlichen Vorschriften eines Vertragsstaates anrechenbar seien. Damit werde bestimmt, dass die Entschädigung der ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten vorrangig vom Träger des Staates zu erfolgen habe, nach dessen Rechtsvorschriften sie zurückgelegt worden seien; das FRG sei insoweit nachrangig. Nach § 2 S. 2 FRG sei in bestimmten Fällen das FRG jedoch weiterhin anzuwenden; diese Ausnahmeregelung habe der Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen eingeführt. Der Vertrauensschutz sei in der Erwartung eingeräumt worden, dass der durch das entsprechende Abkommensrecht ermöglichte Bezug einer ausländischen Rente nach § 31 FRG angerechnet werden könne. Dieser Zusammenhang zwischen den genannten Vorschriften ergebe sich aus der entsprechenden Gesetzesbegründung zu Art. 5 Zustimmungsgesetz (ZustG) vom 18.06.1991 zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit (DPSVA). Aus dieser Vertrauensschutzregelung ergebe sich eine besondere Verpflichtung für den Berechtigten, seinen ausländischen Rentenanspruch zu realisieren. Tue er dies nicht, sei die deutsche Rentenversicherung im Hinblick auf Sinn und Zweck der abkommensrechtlichen "Weitergeltungsbestimmung" bezüglich des FRG berechtigt, seine FRG-Leistung auf den Umfang zu beschränken, der dem Berechtigten bei Erhalt der zustehenden ausländischen Rente verbleiben würde. Das Dispositionsrecht des Art. 44 der Verordnung 1408/71 (EWG) könne nicht dazu führen, die Anrechnungsvorschrift des § 31 FRG zu umgehen. Die vorgenommene Berechnung des fiktiven Abzugsbetrags sei nicht willkürlich. Sei ein individueller ausländischer Rentenbetrag nicht bekannt, werde der Anrechnungsbetrag bezogen auf Rumänien entsprechend der dortigen Rentenformel unter Zugrundelegung des Wertes eines rumänischen Rentenpunktes für die Alters...