Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Höhe der Analogleistungen. Sachleistungen und ergänzende Geldleistungen bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkunft. Anforderungen an die Ermessenentscheidung
Orientierungssatz
1. Bei Gewährung von Analogleistungen gem § 2 Abs 1, Abs 2 AsylbLG in Form von Sachleistungen wegen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist der maßgebende Regelsatz im Rahmen des § 3 AsylblG um 67 % zu mindern, also ein Betrag von 33 % dieses Regelsatzes ergänzend zu den Sachleistungen auszuzahlen.
2. Bei einer Leistungsgewährung nach § 2 Abs 2 AsylbLG wegen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist im Hinblick auf die Form der Leistungserbringung (Geld- oder Sachleistung) eine Ermessensentscheidung zu treffen. Diese Ermessensentscheidung muss sich zunächst nicht auf den Einzelfall beziehen, sondern es genügt eine Ermessensentscheidung bezüglich der jeweiligen Gemeinschaftsunterkunft.
Tenor
I. Der Beklagte wird auf sein Teilanerkenntnis vom 15. April 2010 verurteilt, den Klägern ab 1. Oktober 2007 bis 30. April 2008 weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 131,04 EUR zu bezahlen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2010 wird im Übrigen abgewiesen.
III. Der Beklagte hat den Klägern 1/7 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend über die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die 1955 und 1957 geborenen Kläger waren bis 2007 als geduldete Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft in N. untergebracht und standen in dieser Zeit im Leistungsbezug nach dem AsylbLG beim Landratsamt Donau-Ries.
Zum 10.09.2007 wurden sie der Gemeinschaftsunterkunft (GU) in A. im Landkreis Augsburg zugewiesen.
Mit Bescheid vom 19.09.2007 bewilligte der Beklagte Sachleistungen und Taschengeld nach § 3 Abs. 1 AsylbLG ab 01.10.2007. Am 13.02.2008 erging ein Änderungsbescheid für die Zeit ab 01.02.2008.
Der Kläger zu 2 war in dieser Zeit zeitweise berufstätig, so dass das Taschengeld nicht durchgehend zur Auszahlung kam.
Am 29.10.2007 wurde den Klägern eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt.
Die Kläger stellten daraufhin Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei der Arbeitsgemeinschaft Augsburger Land, dem diese für die Zeit ab 07.05.2008 auch stattgab. Allerdings hob sie die Bewilligung mit Bescheid vom 23.07.2008 ab 01.08.2008 wieder auf, da sich hinsichtlich der Leistungsgewährung an den Personenkreis der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG bereits seit August 2007 eine Rechtsänderung ergeben habe, wonach auch die Kläger bereits ab 07.05.2008 gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen seien. Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 15.12.2008 (S 6 AS 1033/08) abgewiesen. Zwar werde die Auffassung der Beklagten zum Leistungsausschluss nicht geteilt. Allerdings hätten die Kläger entsprechend der Regelung in § 70 S. 2 SGB II auch nach dem SGB II nur Anspruch auf Sachleistungen entsprechend dem AsylbLG. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kläger ist noch keine Entscheidung ergangen.
Am 05.08.2008 stellten die Kläger Antrag auf Überprüfung der Leistungen ab September 2007 bis Mai 2008 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Sie hätten bereits ab Leistungsbeginn Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG gehabt.
Auf Nachfrage teilte das Landratsamt Donau-Ries dem Beklagten mit, dass die Kläger erst seit Juni 2004 Leistungen nach § 3 AsylbLG, insgesamt also für 40 Monate erhalten hätten. Allerdings habe durch mehrfaches Untertauchen auch rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgelegen.
Der Beklagte bewilligte den Klägern daraufhin mit Bescheid vom 25.11.2008 Leistungen nach § 2 AsylbLG ab 01.10.2008 und für die Zeit ab 01.08.2008 bis 30.09.2009 Leistungen nach § 3 AsylbLG jeweils in Form von Sachleistungen. Den Antrag auf Nachberechnung der bisherigen Leistungen lehnte er ab.
Mit Widerspruch vom 18.12.2008 machten die Kläger geltend, dass ihnen bereits ab 01.08. bis 30.09.2009 Leistungen nach § 3 AsylbLG zugestanden hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch zurück, wobei sie in ihre Prüfung auch den Überprüfungsantrag für die Zeit ab September 2007 einbezog. Ausgehend von dem vom Landratsamt Donau-Ries mitgeteilten früheren Leistungsbezug sei die erforderliche Bezugsdauer von 48 Monaten erst am 30.09.2008 erfüllt gewesen.
Mit Schreiben vom 18.05.2009 erhoben die Kläger eine Klage zum Sozialgericht Augsburg gegen den Bescheid vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2009 und auf rückwirkende Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ab September 2007 in Form von Geldleistungen.