Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.01.2018; Aktenzeichen B 14 AS 218/17 B)

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2016 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Minderung des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.09.2016 in Höhe von 36,40 € monatlich.

Der 1983 geborene Kläger und die 1981 geborene Klägerin sind verheiratet und wohnen zusammen. Sie beziehen seit 09.01.2009 - mit kurzen Unterbrechungen - Arbeitslosengeld II vom Beklagten, zuletzt (wegen einer vom Kläger ausgeübten selbständigen Tätigkeit vorläufig) bewilligt mit Bescheiden vom 31.03.2016 (März bis August 2016) und 12.07.2016 (September 2016 bis Februar 2017) in monatlich unterschiedlicher Höhe.

Mit Folgeeinladung vom 05.04.2016, der Klägerin zugestellt am 08.04.2016, lud der Beklagte die Klägerin, die seit Beginn des Leistungsbezuges noch keinen einzigen Meldetermin beim Beklagten wahrgenommen hat, am 19.04.2016 um 8:45 Uhr ein, um mit ihr über ihre Mitarbeit im Betrieb des Klägers zu sprechen. Zuvor hatten die Kläger dem Beklagten wiederholt mitgeteilt, dass die Klägerin nun im "Betrieb" des Klägers mitarbeite. Nähere Angaben zu Art und Umfang der Mitarbeit haben sie trotz mehrfacher Nachfrage bisher nicht gemacht. Die Meldeaufforderung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über eine mögliche weitere 10%-Sanktion für die Dauer von drei Monaten im Falle des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund.

Mit Schreiben vom 09.04.2016 teilte der Kläger dem Beklagten sinngemäß mit, dass die Klägerin zum Meldetermin nicht erscheinen werde. Alle Informationen, die sie ohne Verstoß gegen Schutzrechte offerieren können, seien bereits übermittelt worden.

Zum Meldetermin am 19.04.2016 erschien die Klägerin nicht.

Auf die Anhörung vom 10.05.2016 zur beabsichtigten Sanktion vertrat die Klägerin mit Schreiben vom 13.05.2016 die Ansicht, dass Bundessozialgericht - BSG - habe "geurteilt, dass Mehrfachsanktionen wegen ein und der selben Sache rechtswidrig" seien.

Mit Sanktionsbescheid vom 02.06.2016 stellte der Beklagte die Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.09.2016 um 10 % der Regelleistung, also um 36,40 € monatlich, fest. Die Klägerin sei trotz Kenntnis der Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 19.04.2016 ohne wichtigen Grund nicht erschienen.

Hiergegen erhoben die Kläger am 04.06.2016 Widerspruch. Zur Begründung machten sie geltend, das BSG habe entschieden, dass die Klägerin "nicht mehrfach wegen der gleichen Sache sanktioniert werden darf". Die vorliegende sei aber alleine im laufenden Jahr bereits die sechste Sanktion wegen "der Kooperation" der Klägerin mit dem Kläger.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden; insbesondere stehe er im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG.

Hiergegen erhoben die Kläger am 30.06.2016 Klage zum Sozialgericht Augsburg. Zur Begründung wiederholten sie sinngemäß ihr bisheriges Vorbringen.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden und auch nicht vertretenen Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 aufzuheben.

Der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung jeweils auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Klage des Klägers ist bereits unzulässig. Klagebefugt ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sanktionsbescheid nur die Klägerin, da nur ihre Leistungen aufgrund der Sanktion gemindert werden und deshalb nur sie hiervon beschwert ist.

Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Sanktionsbescheid vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

§ 32 Abs. 1 SGB II regelt, dass bei Leistungsberechtigten, die trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen, sich das Arbeitslosengeld II jeweils um 10 % des für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs mindert. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte...

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