Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Arbeitslosengeld II. Meldeversäumnis. kein wichtiger Grund bei bloßem Hinweis auf Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses
Orientierungssatz
Ein bloßer Hinweis auf das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist nicht ausreichend als wichtiger Grund für das Versäumen eines Meldetermins. Erforderlich wäre vielmehr der Nachweis, dass der Arbeitsuchende sich nicht von seiner Arbeitsverpflichtung freistellen lassen oder Urlaub in Anspruch nehmen konnte, um den Meldetermin wahrzunehmen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zum die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 21.07.2016 für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 über jeweils 10 % des jeweiligen Regelsatzes, das sind monatlich 36,40 €, aufgrund eines Meldeversäumnisses der Klägerin am 23.05.2016, zum anderen ein Anspruch der Kläger auf Unterlassung der "Mehrfachladung wegen der gleichen Begründung".
Der 1983 geborene Kläger und die 1981 geborene Klägerin sind verheiratet und wohnen zusammen. Sie beziehen seit 09.01.2009 - mit kurzen Unterbrechungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten, zuletzt (wegen einer vom Kläger ausgeübten selbständigen Tätigkeit vorläufig) bewilligt mit Bescheiden vom 31.03.2016 (März bis August 2016) und 12.07.2016 (September 2016 bis Februar 2017) in monatlich unterschiedlicher Höhe.
Mit Folgeeinladung vom 10.05.2016 lud der Beklagte die Klägerin, die seit Beginn des Leistungsbezuges noch keinen einzigen Meldetermin beim Beklagten wahrgenommen hat, am 23.05.2016 um 9:30 Uhr in Raum 211 ein, um mit ihr über ihre Mitarbeit im Betrieb des Klägers zu sprechen. Zuvor hatten die Kläger dem Beklagten wiederholt mitgeteilt, dass die Klägerin nun im "Betrieb" des Klägers mitarbeite. Nähere Angaben zu Art und Umfang der Mitarbeit haben sie trotz mehrfacher Nachfrage bisher nicht gemacht. Die Meldeaufforderung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über eine mögliche weitere 10%-Sanktion für die Dauer von drei Monaten im Falle des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund.
Zum Meldetermin am 23.05.2016 erschien die Klägerin ohne Angabe von Gründen nicht.
Auf die Anhörung vom 25.05.2016 zur beabsichtigten Sanktion vertrat die Klägerin die Ansicht, die Meldeaufforderung sei als gegenstandslos anzusehen, da sie im Betrieb des Klägers mitarbeite.
Mit Sanktionsbescheid vom 21.07.2016 stellte der Beklagte die Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 um 10 % der Regelleistung, also um 36,40 € monatlich, fest. Die Klägerin sei trotz Kenntnis der Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 23.05.2016 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Die Mitarbeit im Betrieb des Klägers befreie die Klägerin nicht von ihrer Meldepflicht als Arbeitslosengeld II-Bezieherin.
Hiergegen erhoben die Kläger am 25.07.2016 Widerspruch. Sie vertraten die Ansicht, die Ladungen "wegen der gleichen Gründe" verstoßen gegen "das BSG-Urteil".
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden; insbesondere stehe er im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Hiergegen erhoben die Kläger am 03.08.2016 Klage zum Sozialgericht Augsburg. Zur Begründung führten sie aus, das BSG habe mit Urteil vom 29.04.2015, Az.: B 14 AS 19/14 R, "ganz klar untersagt", dass "mehrfach wegen der gleichen Sache geladen" werde.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden und auch nicht vertretenen Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
1. den Bescheid vom 21.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2016 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, Meldeaufforderungen, die sich auf einen bereits in vorangegangenen Meldeaufforderungen genannten Grund beziehen, künftig zu unterlassen.
Der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung jeweils auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
I.
1.
Die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 21.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2016 ist unzulässig. Klagebefugt ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sanktionsbescheid nur die Klägerin, da nur ihre Leistungen aufgrund der Sanktion gemindert werden und deshalb nur sie hiervon beschwert ist.
2.
Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom...