Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Gewährung von Regelaltersrente.
Der Kläger wurde am 1943 in der ehemaligen Sowjetunion (T., Gebiet S., Ukrainische Unionsrepublik) geboren. Er wurde nach seinen Angaben mit seinen Eltern im Jahr 1943 von den deutschen Behörden in den Warthegau (L.) umgesiedelt. Im Oktober 1944 erwarb der Kläger zusammen mit seinen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung (Einbürgerungsurkunde vom 20.10.1944). Im Zuge der weiteren Kriegsereignisse gelangte er zusammen mit seiner Familie nach W. in Deutschland. Im Jahr 1945 wurde die Familie des Klägers ausweislich einer Bestätigung des Innenministeriums der Russischen Föderation vom 14.04.2007 aus Deutschland oder Polen in die UdSSR repatriiert. Die Familie kam in die Stadt I., Gebiet S ... Dort wurde die Mutter des Klägers unter behördliche Aufsicht mit Meldepflicht gestellt. Der Kläger wurde als Familienmitglied einer unter behördlicher Aufsicht stehenden Familie geführt. Von der Aufsicht mit Meldepflicht wurde die Mutter des Klägers am 22.07.1955 befreit ("Bestätigung der Rehabilitierung", ausgestellt vom Innenministerium der Russischen Föderation am 14.04.2007).
Der Kläger reiste am 07.05.2007 ohne vorherige Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) mit einem deutschen Reisepass, ausgestellt von der Deutschen Botschaft in Moskau am 09.02.2007 in das Bundesgebiet ein. Vom 09.05.2007 bis 31.03.2008 legte er Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II zurück. Nunmehr bezieht er Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Die Regierung von Schwaben bestätigte am 14.01.2008 mit einer Bescheinigung gemäß § 100 BVFG, dass der Kläger Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG (Umsiedler) ist. Das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Friedland - teilte der Stadt A-Stadt mit Schreiben vom 28.06.2007 mit, dass der Kläger über die Möglichkeit informiert wurde, einen Antrag auf Erteilung eines Ausnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG (Härtefall) zu stellen und ihm die entsprechenden Vordrucke übersandt wurden.
Am 23.05.2007 stellte die Tochter des Klägers für diesen formlos einen Rentenantrag. Mit Schreiben vom 11.12.2007 bat der Kläger dann die Beklagte, die Regierung von Schwaben um Feststellung seines Vertriebenenstatus nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BVFG zu ersuchen. Er berief sich auf seinen Status als Vertriebener. Er fügte u.a. die Einbürgerungsurkunde vom 20.10.1944, die Bestätigung der Rehabilitierung vom 14.04.2007 und das Abschlusszeugnis über die Ausbildung zum Elektroinstallateur vom 03.06.1970 bei. Ein Arbeitsbuch oder sonstige Bestätigungen über seine Beschäftigungen und Versicherungszeiten bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation legte er nicht vor. Die Beklagte fragte bei der Regierung von Schwaben wegen der Ausstellung eines Bundesvertriebenenausweises bzw. einer Spätaussiedlerbescheinigung nach und erhielt die Bescheinigung vom 14.01.2008 über die Anerkennung als Umsiedler. In seinem Antrag auf Kontenklärung sowie im Formblatt zur Rentenantragstellung, die im Februar 2008 bei der Beklagten eingingen, machte der Kläger ebenfalls keine konkreten Angaben zu seinen Beschäftigungszeiten. Er habe ab 18.10.1994 Rente bezogen. Er gab eine Verschleppung wegen deutscher Volkszugehörigkeit ab 1945 bis 09.03.2007 an. Die Rückkehr nach Deutschland sei durch feindliche Maßnahmen verhindert worden. In Begleitschreiben vom 11.02.2008 und 18.02.2008 vertrat er die Auffassung, dass seine Verschleppung mit dem Zeitpunkt der Verbringung aus dem Deutschen Reich begonnen und erst mit der Rückkehr in das Bundesgebiet am 07.05.2007 geendet habe. Er sei daher Versicherter im Sinne von § 2 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) seit 1944 gewesen und gehöre auch zum Personenkreis des § 250 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Er beantragte am 13.02.2008 konkret, die Zeiten vom 01.04.1957 (nach Vollendung des 14. Lebensjahres) bis 31.12.1991 als Ersatzzeiten im Sinne von § 250 SGB VI anzuerkennen.
Die Vorlage weiterer Unterlagen (Arbeitsbuch, Rentenbescheid) lehnte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte ab. Zur Begründung verwies er darauf, Tatbestände, die nach seiner Vertreibung lägen, könnten gemäß §§ 15, 16 Fremdrentengesetz - FRG - nicht gleichgestellt werden. Eine Anerkennung seiner ausländischen Arbeitszeiten nach dem FRG sei daher nicht möglich.
Mit angefochtenem Bescheid vom 27.02.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Erforderlich hierfür seien 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten, Zeiten der Kindererziehung, Ersatzzeiten oder Wartezeitmonaten aus übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgl...